Titel: Anwendung des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sonderumlagen eines öffentlich-rechtlichen Verbandes zum Ausgleich eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustest
Behörde / Gericht:
Oberfinanzdirektion Niedersachsen
Datum: 12.06.2014
Aktenzeichen: S 2750 a – 76 – St 241
Gesetz: KStG
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Bilanzsteuerrecht,
Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer:
14003173
ebenso Versorgungswirtschaft 11/2014, Seite 309
Anwendung des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sonderumlagen eines öffentlich-rechtlichen Verbandes zum Ausgleich eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustest
- OFD Niedersachsen, Verfügung vom 12.06.2014 - S 2750 a - 76 - St 241 -
Zur Frage, ob bei Sonderumlagen eines öffentlich-rechtlichen Verbandes (örV) zum Ausgleich eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes, der größtenteils auf der Abschreibung einer Beteiligung an einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) beruht, auf Ebene der an dem örV beteiligten Mitglieder die Regelung des § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG i.V.m. § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG anzuwenden ist, bitte ich Sie, folgende Auffassung zu vertreten:
Der Sachverhalt stellt sich vereinfacht wie folgt dar:
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