Titel: Zur Abgrenzung von § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 AVBWasserV und § 2 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 HaftPflG
Autor:
RA Michael Brändle
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz (Rheinland-Pfalz)
Datum: 07.11.2013
Aktenzeichen: 1 U 35/13
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
14003136
ebenso Versorgungswirtschaft 10/2014, Seite 270
Zur Abgrenzung von § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 AVBWasserV und § 2 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 HaftPflG
- OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.2013 - 1 U 35/13 -1
Revision ist anhängig; BGH, Az.: III ZR 490/13
Leitsatz des Gerichts:
Obliegt die Unterhaltungslast für den gesamten Bereich des Grundstücksanschlusses dem Träger der (öffentlichen) Wasserversorgung, so beginnt die haftungsrechtliche Verantwortung des Anschlussnehmers erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage. Ein jenseits der Hausdurchführung und vor der Kundenanlage aufgetretener Schaden ist dann nicht auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG zurückzuführen.
- AG Mannheim,…