Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer
- von RA/FAStR Ralf Reuter und RA/StB Eike Christian Westermann, Düsseldorf -*
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I. Stromsteuerliche Risiken bei der Stromentnahme durch Fremdfirmen
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können steuerliche Entlastungen nur für den eigenen betrieblichen Verbrauch beanspruchen. Wenn verschiedene Unternehmen auf einem Firmengelände ansässig sind, bereitet die Abgrenzung der eigenen Mengen von den Mengen, die von einem Dritten (Dienstleister, Werkunternehmer etc.) entnommen werden, oftmals Schwierigkeiten.
Der BFH hat mit Urteil vom 25.09.2013 (VII R 64/11)1 entschieden, dass die von einem Werkunternehmen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers entnommenen Strommengen nicht zu den betrieblichen Zwecken des Auftraggebers entnommen wurden und folglich nicht bei dessen Steuerentlastungen berücksichtigt werden durften. Mittlerweile wurde dieses Thema vermehrt Gegenstand von Außenprüfungen der Zollverwaltung. Geprüft wird verstärkt, ob Strom oder auch ein anderes Energieerzeugnis (z.B. Erdgas) nur zu eigenen betrieblichen Zwecken entnommen wurde.
Der Begriff der »betrieblichen Zwecke« ist gesetzlich nicht definiert und es kommt daher in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Nicht selten schätzen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes dabei den Umfang ihrer strom- und energiesteuerrechtlich begünstigten Tätigkeit falsch ein. Entlastungen von der Strom- und Energiesteuer werden dann auch für Mengen beantragt, für die dem Unternehmen nach dem Strom- und Energiesteuergesetz keine Ansprüche auf Entlastung zustehen. Neben der Rückforderung der beanspruchten Steuerentlastungen kann dann auch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, in besonders schwerwiegenden Fällen sogar ein Strafverfahren drohen. …
II. Sicherung des Spitzenausgleichs - Handlungsbedarf in 2014
Der strom- und energiesteuerliche Spitzenausgleich (§§ 10 Stromsteuergesetz, 55 Energiesteuergesetz) kann von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nur noch geltend gemacht werden, wenn im Kalenderjahr 2013 mit der Einführung eines Energieeffizienzsystems begonnen wurde. Haben Unternehmen des Produzierenden Gewerbes kein Energieeffizienzsystem oder wurde nicht spätestens im Kalenderjahr 2013 mit der Einführung begonnen, bestehen für das Kalenderjahr 2013 keine Ansprüche mehr auf den sogenannten Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG.
Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG. Im Kalenderjahr 2014 sind nun weitere Anforderungen zu erfüllen, um den Anspruch auf den Spitzenausgleich für das Kalenderjahr 2014 zu sichern. …