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Titel: Steuerentlastung nach § 49 EnergieStG bei Beheizen von Omnibussen mit Dieselkraftstoff bei Nachweis eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses
Behörde / Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Datum: 16.04.2014
Aktenzeichen: 4 K 3161/13 VE
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energiesteuer
Dokumentennummer: 14003037 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2014, Seite 248

Steuerentlastung nach § 49 EnergieStG bei Beheizen von Omnibussen mit Dieselkraftstoff bei Nachweis eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses

- FG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2014 - 4 K 3161/13 VE -

Sachverhalt:

Die Klägerin betrieb als kommunales Dienstleistungsunternehmen den öffentlichen Personennahverkehr mit Omnibussen, die mit Dieselmotoren angetrieben wurden. Für das Beheizen ihrer zahlreichen Busse mit Standheizungen verwendete sie Dieselkraftstoff (DK).

Auf Antrag der Klägerin vom 05.04.2012 vergütete ihr der Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2012 für das Jahr 2011 nach § 49 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) für den zum Beheizen der Busse (75 Gelenkbusse und 41 Midi- bzw. Solobusse) eingesetzten DK…

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