Entwurf einer GVV 2014: Transparenz der Grundversorgungspreise – aber nur rudimentäre Regelung der Preisanpassung
- von RA Michael Brändle, Freiburg -*
1. Wesentlicher Inhalt
1.1 Preistransparenz
Was die Preistransparenz betrifft, so werden § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV bzw. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV dahingehend ergänzt, dass bei den Angaben des Grundversorgers zu den Allgemeinen Preisen auch die in der Neufassung im einzelnen benannten Belastungen aus den sog. staatlich veranlassten Preisbestandteilen und bei Strom auch den Netzentgelten einschließlich der Entgelte des Netzbetreibers für den Messstellenbetrieb und die Messung gesondert auszuweisen sind, soweit diese kalkulatorischer Bestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind. …
1.2 Preisanpassungsrecht
Was die rudimentäre Regelung für die Preisanpassung betrifft, so ordnet eine Ergänzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV/GasGVV nunmehr an, dass der Grundversorger „hierbei“, also bei der brieflichen Mitteilung an den Kunden und der Bekanntgabe auf seiner Internetseite „den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen einer Änderung … anzugeben“ hat. Was denn aber nun - rechtlich zulässige - Voraussetzung einer Preisänderung, insbesondere -erhöhung, ist, lässt sich weder dem Verordnungstext noch der Begründung entnehmen. …
2.Verpasste Chance: Was nicht geregelt wurde
Bedauerlicherweise konnte (oder wollte?1) sich das BMWi nicht dazu entschließen, StromGVV und GasGVV so zu überarbeiten, dass sie den Anforderungen der Richtlinien und der Rechtsprechung von EuGH und BGH entsprechen. …
* Der Autor ist spezialisierter Rechtsanwalt, Autor, Dozent und Schiedsrichter für Energierecht in Freiburg und Lehrbeauftragter an der Hochschulen Esslingen, Fakultät Gebäude Energie Umwelt und an der Hochschule Karlsruhe, Fakultät für Elektro- und Informationstechnik.
1 Möglicherweise sieht man das Problem in Luxemburg, die gegenteilige Auffassung vertreten zu müssen, wonach schon jetzt alles europarechtskonform geregelt ist.