Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014) – ein Überblick über die neuen Regelungen
- von RA Dr. Martin Geipel und RA Dr. Jan Dinter, Berlin/Frankfurt -*
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2. Ausbauziele
Nach dem novellierten EEG soll sich die finanzielle Förderung stärker auf die kostengünstigen Technologien konzentrieren (§ 2 Abs. 3 EEG 2014). Das EEG 2014 sieht daher für die Energieträger, die zuletzt einen erheblichen Anteil am Gesamtzubau hatten, Ausbaupfade vor (§ 3 EEG 2014).
Für die Windenergie an Land und die Solarenergie ist danach ein jährlicher Zubau von 2.500 MW installierter Leistung vorgesehen, bei Biomasseanlagen hingegen von nur 100 MW pro Jahr. Bei der Windenergie an Land wird bei der Bestimmung des Zubaus im Jahr die Gesamtleistung der in dem Zeitraum stillgelegten Anlagen abgezogen (sog. Netto-Ziel, vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014). Dadurch sind etwa Altanlagen, die im Rahmen eines Repowerings abgebaut werden, als Abzugsposten bei der Ermittlung des Zubaus bei der Windenergie an Land zu behandeln. Bei den anderen Energieträgern wird hingegen nur auf den Zubau abgestellt (sog. Brutto-Ziele). Diese Zubauziele sollen dadurch erreicht werden, dass die Degression der finanziellen Förderung variabel von der Zubaumenge in einem vorangegangenen Bezugszeitraum abhängig ist (sog. atmender Deckel).
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3.1 Direktvermarktung als Regelfall
Bei der Direktvermarktung erhält der Anlagenbetreiber zum einen eine Vergütung für den produzierten Strom vom Abnehmer des Stroms. Zum anderen erhält er bei der geförderten Direktvermarktung eine Marktprämie vom Netzbetreiber (§ 34 EEG 2014). Die Marktprämie ergibt sich aus den Fördersätzen für die einzelnen Energieträger gemäß §§ 40 bis 51 EEG 2014 - den sog. anzulegenden Werten - abzüglich des Monatsmarktwerts, d.h. des tatsächlichen Monatsmittelwerts des Marktwerts von Strom aus dem jeweiligen Energieträger am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE für die Preiszone Deutschland/Österreich (§ 34 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 EEG 2014).
Die Managementprämie, die im EEG 2012 als separate Zahlung zum Ausgleich der zusätzlichen Aufwendungen bei der Direktvermarktung gezahlt wurde, ist im EEG 2014 bereits in die Fördersätze eingepreist.1 Anders als nach der bisherigen Regelung in der Managementprämienverordnung (MaPrV), wonach die Höhe der Managementprämie bei fluktuierenden Energieträgern davon abhing, ob die Anlage fernsteuerbar ist, wird die Fernsteuerbarkeit nun bei allen Anlagen vorausgesetzt (§ 35 Nr. 2, § 36 EEG 2014).
Neu ist auch, dass der Anspruch auf finanzielle Förderung für den gesamten Zeitraum mit negativen Strompreisen entfällt, wenn sich am Spotmarkt negative Strompreise für Stundenkontrakte an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden ergeben (§ 24 EEG 2014).