Titel: Zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Wasserversorgung
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg [in Berlin) (für Berlin und Brandenburg]
Datum: 10.01.2014
Aktenzeichen: OVG 9 N 158.12
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Recht der kommunalen Betriebe,
Wasserrecht,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
14002915
ebenso Versorgungswirtschaft 7/2014, Seite 187
Zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Wasserversorgung
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.1.2014 - OVG 9 N 158.12 -
Leitsatz der Redaktion:
Bestimmt eine Wasserversorgungssatzung, dass sich das »Wie« der Wasserversorgung nach der AVBWasserV und diese ergänzende Bestimmungen richtet und sprechen letztere von einem »privatrechtlichen Versorgungsvertrag«, so ist für die Erhebung von Verwaltungsgebühren bezüglich des »Wie« der Wasserversorgung (hier: für einen Wasserzählerwechsel) auch dann kein Raum, wenn nach der AVBWasserV ein privatrechtliches Entgelt hierfür nicht vorgesehen ist.
Sachverhalt:
Der beklagte…