Restrukturierung der umlagefinanzierten Zusatzversorgung Zusatzversorgung 2.0 – Satzungsänderungen effektiv nutzen
- von RA Dr. Nils Dreier, Fingerhut Rechtsanwälte, München -
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III. Zulässigkeit und Maßstab einer Restrukturierung der Zusatzversorgung
Die Restrukturierung der Zusatzversorgung ist zulässig (dazu 1.), sofern sich die gewählte Alternative als wertgleich erweist (dazu 2.).
1. Zulässigkeit einer Restrukturierung
Vielfach verbreitet ist die Auffassung, dass eine Restrukturierung ausgeschlossen sei, weil der Arbeitgeber tarifvertraglich zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet sei und daher eine bestehende Beteiligung bei einer umlagefinanzierten ZVK nicht beenden könne.
Insoweit ist aber zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den möglichen Durchführungswegen zu unterscheiden. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (»BAG«) ausgeführt, dass es keine Rolle spiele, ob sich der Arbeitgeber verpflichte, die Versorgungsleistungen selbst zu erbringen (unmittelbare Versorgungszusage, Direktzusage) oder ob er sich zur Leistungsgewährung eines rechtlich selbständigen Versorgungsträgers bediene (mittelbare Versorgungszusage). Ein rechtlich selbständiger Versorgungsträger sei nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen. Werde die geschuldete Versorgungsleistung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Versicherungsunternehmen) abgewickelt, so habe der Arbeitgeber erforderlichenfalls selbst die Versicherungsleistungen zu erbringen. Diese Grundsätze seien auch bei einer tarifvertraglich geregelten Zusatzversorgung zu beachten.1 Danach stehen einer Restrukturierung keine grundsätzlichen Bedenken entgegen, die Beteiligung bei einer umlagefinanzierten ZVK kann - wie von verschiedenen Beteiligten in der Vergangenheit bereits vollzogen - gekündigt werden.
2. Wertgleichheit als Maßstab einer alternativen Zusatzversorgung
Ist eine Restrukturierung dem Grunde nach zulässig, ist zu klären, welche Grundsätze allgemein und im Besonderen zu berücksichtigen sind. Denn der Arbeitgeber hat aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung eine alternative Zusatzversorgung anzubieten. …
VI. Bilanzierung der Zusatzversorgung als Restrukturierungsanreiz?
Wirft man einen Blick auf die Bilanzierung der Verpflichtungen aus der Zusatzversorgung (dazu 1.) ergeben sich durch eine Restrukturierung interessante Anreize. Denn die Leistungen im Rahmen des Erstattungsmodells sind bilanzwirksam (dazu 2.).
1. Umlagefinanzierte Zusatzversorgung in Handelsbilanz und Steuerbilanz
In bilanzieller Hinsicht gilt für die Verpflichtungen aus der umlagefinanzierten Zusatzversorgung für Handelsbilanz (dazu a.) und Steuerbilanz (dazu b.) folgendes:
1 Vgl. BAG, Urt. v. 13.11.2007, Az. 3 AZR 191/06, NZA 2008, 600 ff.