Titel: Rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG – Schriftform
Autor:
RAin Dr. Jutta Cantauw
Behörde / Gericht:
Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 22.05.2014
Aktenzeichen: 8 AZR 662/13
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Arbeitsrecht
Dokumentennummer:
14002921
ebenso Versorgungswirtschaft 7/2014, Seite 194
Rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG – Schriftform
- BAG, Urteil vom 22.5.2014 - 8 AZR 662/13 -
Das BAG hat entgegen einer früheren Rechtsprechung entschieden, dass die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG) auch durch eine rechtzeitig eingereichte Klage gewahrt werden kann.
Die Parteien streiten um Schadensersatz bzw. Entschädigung nach § 15 AGG. Die Beklagte betreibt Schwimmbäder. Die Klägerin ist wegen einer Erkrankung an multipler Sklerose schwerbehindert. Nach erfolgreicher Ausbildung zur Fachangestellten für…