Titel: Rechtsaufsichtliche Beanstandung bei teilweisem Verzicht auf die höchstzulässige Konzessionsabgabe durch Gemeinde
Behörde / Gericht:
Verwaltungsgericht Regensburg
Datum: 05.12.2013
Aktenzeichen: RN 5 K 12.1797
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Konzessionsabgaberecht,
Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer:
14002916
ebenso Versorgungswirtschaft 7/2014, Seite 188
Rechtsaufsichtliche Beanstandung bei teilweisem Verzicht auf die höchstzulässige Konzessionsabgabe durch Gemeinde
- VG Regensburg, Urteil vom 5.12.2013 - RN 5 K 12.1797 -1
Leitsätze der Redaktion:
- Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen ist gem. Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO2 unzulässig. Der (teilweise) Verzicht auf die Konzessionsabgabe steht im Ergebnis einer Verschenkung gleich, da die Gemeinde eine sichere Erwerbschance nicht nutzt und sie hierfür keine adäquate Gegenleistung erhält.
- Ein Verzicht der Gemeinde auf die Erhebung der höchstzulässigen Konzessionsabgabe ist nach der Liberalisierung des Strommarktes nicht mehr möglich.
Sachverhalt:
Die klagende…