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Titel: Anmerkung: Zur Antragsstellung für Neufestlegung der Erlösobergrenzen nach Teilnetzübergang gemäß § 26 Abs. 2 ARegV
Datum: 05.03.2014
Aktenzeichen: VI-3 Kart 61/ 13 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 14002914 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2014, Seite 186

Anmerkung: Zur Antragsstellung für Neufestlegung der Erlösobergrenzen nach Teilnetzübergang gemäß § 26 Abs. 2 ARegV

- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2014 - VI-3 Kart 61/ 13 (V) -1

Rechtsbeschwerde eingelegt; BGH, Az. EnVR 18/14

Leitsätze des Gerichts:

  1. § 26 Abs. 2 S. 1 ARegV setzt für die Aufteilung der Erlösobergrenzen nach einem Teilnetzübergang weder einen gemeinsamen Antrag noch inhaltlich übereinstimmende Anträge voraus. Aus dem Antragsprinzip folgt nur, dass die Regulierungsbehörde die Erlösobergrenzen nicht auf eigene Initiative von Amts wegen festsetzt.
  2. Auch einem inhaltlich übereinstimmenden Antrag der beteiligten Netzbetreiber kommt keine präjudizierende, die…
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