Titel: Berücksichtigungsfähige Mehrkosten hinsichtlich eines Netzpuffers nach § 15 ARegV
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 18.12.2013
Aktenzeichen: VI-3 Kart 92/09 (V)
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
14002864
ebenso Versorgungswirtschaft 6/2014, Seite 159
Berücksichtigungsfähige Mehrkosten hinsichtlich eines Netzpuffers nach § 15 ARegV
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2013 - VI-3 Kart 92/09 (V) -1
Revision eingelegt, Aktenzeichen des BGH: EnVR 7/14.
Leitsätze des Gerichts:
- Die aufgrund von exogenen Vorgaben erforderliche Vorhaltung eines Netzpuffers mit einem Volumen von 400.000 Nm³ stellt nicht nur eine Besonderheit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV in der Fassung vom 29.10.2007, sondern auch einen außergewöhnlichen strukturellen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV in der Fassung vom 14.8.2013 dar. Da weniger als 10% aller deutschen Netzbetreiber einen Netzpuffer in einer vergleichbaren…