Aktuelle Entwicklungen der Umsatzbesteuerung für kommunale Unternehmen
- von RA/StB Stefan Maier und RA Thomas Übleiß, WIBERA AG, Düsseldorf -
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1.Wiederverkäufereigenschaft jetzt auch bei inländischen Gaslieferungen erforderlich
Ergänzend zur gesetzlichen Regelung führt das BMF aus, dass als Unternehmer, die selbst Erdgas über das Erdgasnetz liefern, aber nur diejenigen Unternehmer (als Leistungsempfänger) gelten, die formell »Wiederverkäufer« von Erdgas im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG sind. Insoweit wird die Regelung derjenigen bei den Lieferungen von Elektrizität angenähert. Allerdings ist dort erforderlich, dass sowohl Leistender als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer nach § 3g UStG sind. Bei der Lieferung von Erdgas findet ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch dann statt, wenn ein Unternehmer, der Erdgas gewinnt, dieses an einen Wiederverkäufer liefert.
2. Ausnahme bei dezentralen Stromgewinnungsanlagen
Hinsichtlich des nunmehr bei inländischen Gas- und Elektrizitätslieferungen − aus Sicht der Finanzverwaltung − gleichermaßen relevanten Begriffs des Wiederverkäufers gilt die bereits zuvor (für ausländische Strom-, Gas-, Wärme- und Kältelieferungen) bestehende Definition aus § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG, wonach erforderlich ist, dass
die Haupttätigkeit des Unternehmers in Bezug auf den Erwerb in deren Lieferung besteht
und
sein eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist.
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B. Geplante Neuregelung zur USt bei Photovoltaikanlagen sowie Behandlung von KWK-Anlagen
Wie bereits oben erwähnt, gilt für die dezentralen Stromgewinnungsanlagen das Reverse-Charge-Verfahren nicht, jedoch gibt es auch in diesem Bereich weiterhin Abrechnungsprobleme mit der Änderung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG). …
3. Vorsteuerabzug
Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss mindestens 10% des erzeugten Stromes an den Netzbetreiber (oder einen Dritten) liefern bzw. unternehmerisch nutzen. Anderenfalls wäre der Vorsteuerabzug gänzlich ausgeschlossen. Bei Überschreitung dieser Schwelle kann der Anlagenbetreiber den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, sofern er im Rahmen seines Zuordnungswahlrechts die Anlage vollständig seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnet. Wird dann der nicht eingespeiste Strom für Zwecke außerhalb seines Unternehmens genutzt, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Vorsicht ist geboten bei Kommunen, sofern der nicht eingespeiste Strom einer Photovoltaikanlage oder die in einem BHKW erzeugte Wärme im hoheitlichen Bereich (einer sog. Nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.S.) eingesetzt wird. In diesem Fall ist insoweit das Zuordnungswahlrecht und somit der Vorsteuerabzug für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. ausgeschlossen. ..