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Titel: Änderung des Reverse-Charge-Verfahrens – Neue Anforderungen für Versorgungsunternehmen am Beispiel von Wasserversorgungsunternehmen
Autor: WP/StB Dipl.-Kfm. Dirk Bottner
Datum: 01.06.2014
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Recht der kommunalen Betriebe, Umsatzsteuer, Wasserrecht
Dokumentennummer: 14002871 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2014, Seite 145

Änderung des Reverse-Charge-Verfahrens – Neue Anforderungen für Versorgungsunternehmen am Beispiel von Wasserversorgungsunternehmen

- von WP/StB Dipl.-Kfm. Dirk Bottner, Ehlscheid -1

(…)

II. Änderung der bisherigen Verwaltungsgrundsätze

Mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 20142 wurde der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofes vom 22. August 2013 - V R 37/10-3 geändert. ….

III. Auswirkungen der Änderung der Verwaltungsgrundsätze für Versorgungsunternehmen

Das Urteil wurde von der Finanzverwaltung akzeptiert. Mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 wurde der Umsatzsteueranwendungserlass dahingehend geändert, dass sowohl die 10%-Regelung als auch der Hinweis, dass der Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Einigkeit aller Beteiligten und zutreffender Besteuerung von der Finanzverwaltung anerkannt wird, in Bezug auf die Bauleistungen entfallen sind. Eine weitere Erleichterung wurde in Umsetzung des Urteils ebenfalls abgeschafft. Bisher reichte die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung

nach § 48b EStG aus, um nachzuweisen, dass der Leistungsempfänger Bauleistungen erbringt und damit das Reverse-Charge Verfahren anzuwenden ist. Nunmehr kommt der Vorlage der Bescheinigung nur noch Indizwirkung zu.

Zu der Frage, wie denn nachgewiesen werden soll, dass der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt, hat sich die Finanzverwaltung aktuell mit Schreiben vom 8. Mai 20144 geäußert: …

IV. Problembereiche bei der praktischen Umsetzung der geänderten Grundsätze

Fraglich könnte die Einordnung der Baukostenzuschüsse bzw. der Einmaligen Beiträge sein. Bei Einmaligen Beiträgen gibt es auch Fälle, in denen zumindest ein Teil der Hausanschlusskosten eingerechnet werden. Mit den Baukostenzuschüssen bzw. Einmaligen Beiträgen sollen zwar Kosten aus Bauleistungen abgegolten werden, im Verhältnis zwischen Wasserversorger und Wasserbezieher wird aber keine konkrete, diesem Verhältnis zuzuordnende Bauleistung vergütet, sondern der Wasserbezieher bzw. der potenzielle Wasserbezieher hat allgemein für die Bereitstellung der Wasserversorgung zu zahlen bzw. es werden entstandene Ausgaben für das Wassernetz vergütet. Selbst wenn mit dem Einmaligen Beitrag Ausgaben für den Hausanschluss des Wasserbeziehers mit abgegolten werden, führt dies nach der hier vertretenen Auffassung nicht zur Annahme von Bauleistungen. …

1 Der Autor ist bei der WIKOM AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, als Leiter der Steuerabteilung tätig.

2 BMF, Schreiben vom 05.02.2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002, VW-DokNr. 14002669.

3 BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10, VW-DokNr. 14002682.

4 BMF, Schreiben vom 8.5.2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002-03, VW-DokNr. 14002685 sowie in diesem Heft, Versorgungswirtschaft 2014, S. 162

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