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Titel: Bis 31.5. Meldepflicht des Versorgers von steuerfreier Stromentnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 3Buchst. b StromStG durch Letztverbraucher
Datum: 31.05.2014
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Stromsteuer
Dokumentennummer: 14002800 ebenso Versorgungswirtschaft 5/2014, Seite 135

Bis 31.5. Meldepflicht des Versorgers von steuerfreier Stromentnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 3Buchst. b StromStG durch Letztverbraucher

§ 4 Abs. 6 StromStV verpflichtet den Versorger, dem zuständigen Hauptzollamt diejenigen Strommengen zu melden, die steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG entnommen worden sind. Hierbei handelt es sich um Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und vom Anlagenbetreiber an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom steuerfrei im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist es, kleine Anbieter mit Kleinkraftwerken an einem Ort von der Stromsteuer…

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