Titel: Zur Abgrenzung zwischen Grundversorgungsvertrag und Sonderkundenvertrag bei Belieferung mit Strom zu Hauptlast- und Schwachlasttarifen
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 24.01.2014
Aktenzeichen: I-19 U 77/13
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
14003054
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2014, Seite 101
Zur Abgrenzung zwischen Grundversorgungsvertrag und Sonderkundenvertrag bei Belieferung mit Strom zu Hauptlast- und Schwachlasttarifen
OLG Hamm, Urteil vom 24.1.2014 - I-19 U 77/13
Sachverhalt:Der Beklagte wurde durch das angefochtene Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Paderborn - 2 O 471/12 verurteilt, an die Klägerin 18.754,85 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Er wurde ferner verurteilt, einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu dem Stromzähler in der Verbrauchsstelle zu gewähren und die Unterbrechung der Stromversorgung zu dulden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen, über den…