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Titel: Anmerkung - Laufzeit und Kündigung des Fernwärmelieferungsvertrages bei konkludentem Vertragsschluss
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 15.01.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 111/13
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 14002778 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2014, Seite 104

Anmerkung - Laufzeit und Kündigung des Fernwärmelieferungsvertrages bei konkludentem Vertragsschluss

- BGH, Urteil vom 15.1.2014 - VIII ZR 111/13 -1

Leitsätze der Redaktion:

  1. Kommt ein Fernwärmelieferungsvertrag durch faktische Entnahme zustande, so gelten bezüglich Laufzeit und Kündigung weder die Ergänzenden Bedingungen des FVU noch die AVBFernwärmeV.
  2. Kommt keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen FVU und Kunde zustande, läuft der Versorgungsvertrag auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit kurzer Frist gekündigt werden.

Anmerkung:

Der BGH kommt zum Ergebnis, ein Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme sei zwar konkludent durch die Entnahme von Fernwärme aus dem Netz…

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