Der Leitfaden der Regulierungsbehörden zur Auslegung der buchhalterischen Entflechtungsbestimmungen nach § 6b EnWG und seine Auswirkungen auf die Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen – eine Bestandsaufnahme
- von WP/StB Uwe Deuerlein und RA Dr. Thomas Wolf, Nürnberg -1
IV. Wesentliche Punkte des Leitfadens6
Der Leitfaden gliedert sich insgesamt in vier Themenkomplexe:
- Anwendungsbereich § 6b EnWG7
- Anwendbarkeit von Erleichterungen
- Darstellung inhaltlicher Besonderheiten
- Darstellung der formalen Verfahrensanforderungen
Insbesondere der erste Themenkomplex zum Anwendungsbereich des § 6b EnWG birgt erheblichen Zündstoff, der sich insbesondere in folgenden Punkten konkretisiert:
1. Abgrenzung der energiespezifischen Dienstleistungen
Ausgehend von der Gesetzesbegründung gehen die Regulierungsbehörden davon aus, dass der Begriff der energiespezifischen Dienstleistung weit auszulegen ist.8 Damit fallen nach Auslegung der Regulierungsbehörden alle Unternehmen in den Anwendungsbereich des § 6b EnWG als energiespezifische Dienstleister, wenn diese Leistungen als Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens wiederum an ein anderes Energieversorgungsunternehmen erbringen.
Diese Auslegung der Regulierungsbehörden würde dazu führen, dass die Leistungen eines Energiedienstleisters nicht nur nach der Art zu erfassen wären, sondern auch grundsätzlich nach den Kunden getrennt zu erfassen wären, für welche die Leistungen erbracht wurden.
Allein die Auslegung des Umfangs der energiespezifischen Dienstleistung sowie die Feststellung ob eine vertikale Integration mit einem Energieversorgungsunternehmen vorliegt, muss daher eingehend geprüft werden, da an diese Einstufung nicht unerhebliche Rechtsfolgen gebunden sind.
Aufgrund laufender Abstimmungen mit den Regulierungsbehörden ist zumindest nach aktuellem Stand davon auszugehen, dass allgemeine Verwaltungstätigkeiten wie Holdingfunktionen, Buchhaltung und Personalverwaltung nicht allein deshalb zu energiespezifischen Dienstleistungen werden, da sie an Energieversorgungsunternehmen erbracht werden. Die Teilziffer 6 der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung gemäß § 6b EnWG (IDW RS ÖFA 2) stellt dies entsprechend klar.