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Titel: Geeichter Zähler, Abrechnung auf Schätzbasis, Aufteilung geschätzter Verbräuche
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Köln (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 28.08.2013
Aktenzeichen: 11 U 209/12
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 14002734 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2014, Seite 48

Geeichter Zähler, Abrechnung auf Schätzbasis, Aufteilung geschätzter Verbräuche

- OLG Köln, Urteil vom 28.8.2013 - 11 U 209/12 -1

Leitsätze der Redaktion:

  1. Eine Verbrauchsmessung, die durch einen von einer staatlichen Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüften Zähler vorgenommen wurde, hat nach ganz einhelliger Meinung die vom Kunden zu widerlegende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich.
  2. Die Beschränkung des Nachberechnungs- und Nachforderungsrechts gem. § 21 Abs. 2 AVBEltV bzw. § 18 Abs. 2 StromGVV auf den Zeitraum von zwei bzw. drei Jahren basiert auf dem Gedanken des Schutzes des Vertrauens des Kunden…
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