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Titel: Befugnis der BNetzA, die konkrete Festlegung der Eigenkapitalzinssätze während einer laufenden Regulierungsperiode zu ändern
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 29.05.2013
Aktenzeichen: VI – 3 Kart 462/11 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 14002721 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2014, Seite 17

Befugnis der BNetzA, die konkrete Festlegung der Eigenkapitalzinssätze während einer laufenden Regulierungsperiode zu ändern

- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.5.2013 - VI - 3 Kart 462/11 (V) -1

Rechtsbeschwerde eingelegt, Az. des BGH: EnVR 44/13

  1. Nach § 29 Abs. 2 EnWG kann die Bundesnetzagentur ggfs. auch während einer laufenden Regulierungsperiode die Bedingungen und Methoden zur Bestimmung der Höhe von Eigenkapitalzinssätzen ändern. Die Wertung der §§ 7 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 StromNEV, 7 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 GasNEV, wonach über die Höhe Eigenkapitalzinssätze vor Beginn einer Regulierungsperiode entschieden werden soll, schließt eine Änderung nicht aus.
  2. Der von der Bundesnetzagentur in der…
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