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Titel: Risiken ungeprüften Festhaltens an umlagefinanzierter Zusatzversorgung
Datum: 01.12.2013
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 13002605 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2013, Seite 313

Risiken ungeprüften Festhaltens an umlagefinanzierter Zusatzversorgung

- von RA Dr. Nils Dreier, Fingerhut Rechtsanwälte, München -

I. Einleitung und Problemstellung

Im Anschluss an einen kursorischen Überblick zur umlagefinanzierten Zusatzversorgung (dazu II.) ist auf die Frage einzugehen, welche neuen Möglichkeiten zum Ausscheiden aus einer umlagefinanzierten ZVK sich aufgrund der jüngst im Bereich Gegenwert ergangenen Rechtsprechung ergeben (dazu III.).

Der Beitrag schließt mit Ausführungen dazu, warum die Möglichkeit eines Ausscheidens aus der umlagefinanzierten Zusatzversorgung nicht ungeprüft bleiben kann (dazu IV.).

II. Betriebliche Altersversorgung durch umlagefinanzierte Zusatzversorgungssysteme

1. Allgemeines

Traditionell wickelt eine Vielzahl von Versorgungsunternehmen die Zusatzversorgung über eine der zahlreichen Zusatzversorgungskassen („ZVKn“) ab1. Dabei wird diese auf arbeitsvertraglicher Ebene durch Tarifverträge, auf der Ebene der Finanzierung durch sog. Beteiligungsvereinbarungen des Arbeitgebers mit der ZVK sichergestellt2.

Im Rahmen der Zusatzversorgung werden den Beschäftigten diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde3.

2. Finanzierungbeiträge und Finanzierungsbedarf der umlagefinanzierten Zusatzversorgung

Zu der in ihren wesentlichen Teilen arbeitgeberfinanzierten Zusatzversorgung ist auf die Finanzierungsbeiträge (dazu a.) ebenso einzugehen wie auf den Finanzierungsbedarf der ZVKn (dazu b.).

a. Finanzierungsbeiträge einschließlich Nebenkosten

Wesentliche Finanzierungsbeiträge der umlagefinanzierten Zusatzversorgung sind die Umlagen und Sanierungsgelder. ..

1 Zu nennen sind die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als größte ZVK, die kommunalen und kirchlichen ZVK sowie die ZVK der Sparkassenorganisationen - vollständige Übersicht über die bestehenden ZVKn unter www.aka.de - Zusatzversorgung.

2 Die Altersversorgung im öffentlichen Dienst ist außerordentlich komplex, vgl. Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Auflage 2011, § 87 Rz. 1. Die regionale Zuständigkeit folgt dabei im Wesentlichen dem dreigliedrigen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland, Einzelheiten bei Hügelschäffer, Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes (2011), Rz. 18.

3 Vgl. Präambel Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) bzw. Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes- Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K).

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