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Titel: Betriebsübergang bei Netzübernahme?
Datum: 01.12.2013
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Arbeitsrecht, Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht
Dokumentennummer: 13002604 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2013, Seite 317

Betriebsübergang bei Netzübernahme?

- von RA FAArbR Dr. Patrick Mückl, Noerr LLP, Düsseldorf -

I. Kennzeichnung eines Betriebsübergangs/Kriterien für die Praxis

Tatbestandlich setzt ein Betriebs(teil)übergang nach § 613 a BGB voraus, dass ein neuer Rechtsträger eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt1. Zur Herbeiführung eines Betriebs(teil)übergangs bedarf es also zunächst einer wirtschaftlichen Einheit, d.h. einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Diese Einheit muss auf den Erwerber übergehen und bei ihm im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls2. Als Teilaspekte der insoweit maßgeblichen Gesamtwürdigung nennt das BAG unter Übernahme der entsprechenden Rechtsprechung des EuGH insbesondere: die Art des betreffenden Betriebs, den Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, den Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, den Übergang von Kundschaft- und Lieferantenbeziehungen, den Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden ein unterschiedliches Gewicht zu3.

Für die Praxis leichter greifbar zusammengefasst, liegt ein Betriebs(teil)übergang vor, wenn im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

II. Typische Umstände bei einem Konzessionswechsel

Im Fall eines Konzessionswechsels ist der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet, dem neuen Konzessionär die zum Netzbetrieb notwendigen Verteilungsanlagen zu übertragen. Die Übertragung kann nach § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG durch Übereignung oder - auf Verlangen des neuen Konzessionärs - gem. § 46 Abs. 2 S. 3 EnWG durch Einräumung des Besitzes erfolgen. Damit geht die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Verteilungsnetze auf den neuen Konzessionsinhaber über. Auch der Kundenstamm dürfte typischer Weise weitgehend identisch bleiben. Den Kunden des Netzbetreibers bleiben auch nach dem Konzessionswechsel die Energieerzeuger, die ihren Strom bzw. die ihr Gas an den Endkunden durch das Verteilernetz des Netzbetreibers durchleiten müssen. Die Tätigkeit des neuen und des alten Netzbetreibers ist im Wesentlichen die gleiche, da die Aufgabe Netzbetrieb erfüllt werden muss. Zudem findet der Wechsel des Netzbetreibers typischerweise ohne Unterbrechung statt.

1 BAG v. 23.5.2013 - 8 AZR 236/12, n.v.; BAG v. 15.12.2011 - 8 AZR 197/11, EzA BGB 2002, § 613a Nr. 130.

2 BAG v. 23.5.2013 - 8 AZR 236/12, n.v.

3 BAG v. 23.5.2013 - 8 AZR 236/12, n.v.

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