Titel: Bei Übertragung eines Teilnetzes im Laufe eines Kalenderjahres: Anpassung der Erlösobergrenzen hinsichtlich angefallener Kosten
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 30.04.2013
Aktenzeichen: EnVR 22/12 – Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
13002540
ebenso Versorgungswirtschaft 12/2013, Seite 326
Bei Übertragung eines Teilnetzes im Laufe eines Kalenderjahres: Anpassung der Erlösobergrenzen hinsichtlich angefallener Kosten
- Beschluss des BGH vom 30.04.2013 - EnVR 22/12 - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG -1
- Die Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV und § 26 Abs. 2 ARegV betreffen unterschiedliche Sachverhalte und sind nebeneinander anzuwenden.
- Wenn ein Teilnetz im Laufe eines Kalenderjahres übertragen wird, sind die für eine Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV maßgeblichen Kosten des übertragenen Teilnetzes für den Zeitraum nach dem Übergang anhand der beim aufnehmenden Betreiber angefallenen Kosten zu bestimmen. Nur für den Zeitraum vor dem Übergang…