Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Finanzierungsinstrumente zwischen Eigen- und Fremdkapital
Datum: 01.11.2013
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG, Einkommensteuer/SolZ, Gewerbesteuer, Handelsrecht, Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 13002500 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2013, Seite 285

Finanzierungsinstrumente zwischen Eigen- und Fremdkapital

- von RA/StB Jürgen Funke und RA Danny Essing, WIBERA AG, Düsseldorf -

1. Stille Beteiligung nach §§ 230 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)

1.1 Gesellschaftsrechtliche Aspekte

Die Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen ist im Rahmen einer stillen Gesellschaft möglich. Die stille Gesellschaft entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, auf dessen Basis sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines Unternehmensträgers beteiligt. Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters (in der Regel Bareinlage) führt nicht zur Bildung eines gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens, sondern geht in das Vermögen des Unternehmensträgers über. Dementsprechend handelt es sich bei der stillen Gesellschaft um eine reine Innengesellschaft, die nicht im Rechtsverkehr nach außen hin auftritt. Für die Vermögenseinlage erhält der stille Gesellschafter eine Gewinnbeteiligung am Unternehmen. Eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters kann im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. …

Bewegt sich die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages im obigen Rahmen, liegt eine sog. typisch stille Gesellschaft vor. Steuerlich erzielt der stille Gesellschafter Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, erster Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG). Der auf den stillen Gesellschafter entfallende Ergebnisanteil stellt beim Geschäftsinhaber steuerlich abzugsfähigen Aufwand dar. Aus gewerbesteuerlicher Sicht ist die Hinzurechnungsvorschrift nach § 8 Nr. 1 c) Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu beachten.

Eine andere steuerliche Sichtweise tritt jedoch ein, wenn es sich um eine sog. atypische stille Gesellschaft handelt. ….

… Hieraus wird deutlich, dass die Mitunternehmerstellung eines Beteiligten nicht alleine anhand des Vertrages über die stille Gesellschaft zu beurteilen ist. In die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind auch darüber hinausgehende wirtschaftliche und rechtliche Beziehungen zwischen dem Beteiligten und der Gesellschaft.

In der Gestaltungspraxis ist daher bei der Ausgestaltung der stillen Gesellschaft die steuerliche Unterscheidung zwischen typisch und atypisch stiller Gesellschaft unbedingt zu beachten.

1.2 Behandlung der stillen Gesellschaft im Jahresabschluss

… Nach überzeugender Auffassung kann es für den Ausweis der stillen Einlage als Eigenkapital oder Fremdkapital in der Handelsbilanz des Geschäftsinhabers im Ergebnis nur darauf ankommen, ob diese die Voraussetzungen der Verlustbeteiligung, Nachrangigkeit und Dauerhaftigkeit der Kapitalüberlassung erfüllt. …

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