Titel: Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG a.F. zu gewährenden Spitzenausgleichs
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 19.03.2013
Aktenzeichen: VII R 57/11
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Stromsteuer
Dokumentennummer:
13002487
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2013, Seite 246
Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG a.F. zu gewährenden Spitzenausgleichs
- Urteil des BFH vom 19.3.2013 - VII R 57/11 -1
- Die Gewährung des Spitzenausgleichs nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. setzt nicht voraus, dass das begünstigte Unternehmen, das im Antragsjahr alle Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StromStG a.F. erfüllt, bereits im Jahr 1998 als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes tätig gewesen ist.
- Für Unternehmen, die vor dem 1. Januar 1998 gegründet worden sind, ist bei der Berechnung des Spitzenausgleichs und der Ermittlung der Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. selbst dann auf die…