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Titel: Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz – Voraussetzungen für die Annahme eines Recyclings
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 16.04.2013
Aktenzeichen: VII R 25/11
Gesetz: StromStG
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Stromsteuer
Dokumentennummer: 13002488 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2013, Seite 246

Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz – Voraussetzungen für die Annahme eines Recyclings

- Urteil des BFH vom 16.4.2013 - VII R 25/11 -1

Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Sammeltransport von Müll sowie der Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen und der Altholzaufbereitung für die thermische Verwertung in einem Kraftwerk liegt, ist kein Unternehmen, das gemäß der Klasse 37.20 WZ 2003 Recycling nicht metallischer Altmaterialien und Reststoffe betreibt, sondern ein Unternehmen, das der Klasse 90.02 WZ 2003 (Abfallbeseitigung) zuzuordnen ist, so dass die Gewährung einer Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nrn. 2 a und 3…

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