Die Rechtsnatur des Versorgungsvertrages und sein Schicksal bei Umzug, Tod oder Insolvenz des Kunden
- von RA Michael Brändle, Freiburg -
1. Tatsächliche Besonderheiten der leitungsgebundenen Versorgung und deren rechtliche Konsequenzen
Die leitungsgebundene Versorgung mit Strom, Erdgas, Fernwärme und Wasser weist einige tatsächliche Besonderheiten auf, welche nicht ohne Einfluss auf die Beantwortung der gestellten Rechtsfrage sein können. Die wichtigste Besonderheit aller genannten Sparten liegt darin, dass es in allen Sparten nur einen einzigen Transportweg zur einer bestimmten, in der Regel vertraglich vereinbarten Entnahmestelle des Letztverbrauchers gibt, es somit aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, dass von Letztverbraucher für die gleiche Verbrauchsstelle und die gleiche Zeit abgeschlossene Lieferverträge beide seitens der Lieferanten erfüllt werden. Während der Kunde, der nur ein Auto benötigt, nicht gehindert ist, mehrere zu bestellen mit der Konsequenz, dass er sie alle abnehmen muss (und es dann sein Problem ist, was er mit den »überzähligen« macht), ist die gleichzeitige Abnahme von durch mehrere Lieferanten gelieferter Energie entweder physikalisch ausgeschlossen (wie bei Strom) oder jedenfalls aus technischen und Sicherheitsgründen (wie bei Erdgas oder Fernwärme) oder hygienischen Gründen (wie bei Wasser) faktisch nicht möglich. …
4. Beginn und Ende der Verträge nach StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV und AVBWasserV
…. Fraglich bleibt, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn ein Abnehmer von seiner Kündigungsmöglichkeit bzw. der Möglichkeit des § 32 Abs. 3 AVBFernwärmeV keinen Gebrauch macht und einfach auszieht, ohne sich beim Versorger zu melden. Durch den bloßen Auszug wird das Vertragsverhältnis nicht berührt, d.h. der Abnehmer haftet weiterhin für die vereinbarte Grundgebühr und einen eventuellen Energie- und Wasserbezug, der niemandem zuzuordnen ist. Allerdings stellt sich die weitere Frage, wie es sich verhält, wenn ein neuer Bewohner einzieht und statt des bisherigen Bewohners entweder an der Verbrauchsstelle Energie oder Wasser faktisch entnimmt oder einen Liefervertrag abschließt. Es ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, dass zwei verschiedene Abnehmer an der gleichen Abnahmestelle Energie bzw. Wasser beziehen, was grundsätzlich dazu führt das ein weiterer Energielieferungsvertrag, auch nicht konkludent, mit einer weiteren, zusätzlichen Person zustande kommen kann, welche ggf. ebenfalls Energie entnimmt.22 Deshalb und weil es im Ergebnis nicht richtig sein kann, dass zwei Personen für die gleiche Lieferung zu bezahlen haben, muss in den Fällen des Auszugs ohne Abmeldung beim Grundversorger davon ausgegangen werden, dass mit Zustandekommen eines Liefervertrages für die gleiche Abnahmestelle durch einen anderen Abnehmer der vorherige Versorgungsvertrag automatisch endet, wobei allerdings an eine nachwirkende gesamtschuldnerische Haftung des sich ohne Kündigung davonschleichenden Altabnehmers zu denken ist, sofern der neue Abnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt. …..
5. Schicksal des Sondervertrages mit Verbrauchern bei Umzug oder Tod des Letztverbrauchers
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22 OLG Jena, Urteil vom 20.12.2006 - 4 U 600/06, Tz. 11.