Titel: Beweislast für technisch einwandfrei funktionierenden Zähler
Behörde / Gericht:
Kammergericht Berlin
Datum: 04.02.2013
Aktenzeichen: 8 U 215/12, 8 U 123/12
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
13002483
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2013, Seite 242
Beweislast für technisch einwandfrei funktionierenden Zähler
- Beschluss des KG Berlin vom 4.2.2013 - 8 U 215/12, 8 U 123/12 -1
Leitsätze des Gerichts:
Bei einem Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde. Hat eine Überprüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr.
Der…