Aktuelles zum Energiesteuerrecht 2013
- von RA und Diplom-Finanzwirt (FH) Thomas Peterka, Inhaber der Zollkanzlei in Hamburg -
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2. KWK-Entlastungsregelungen,
§§ 53 n.F., 53 a, 53 b EnergieStG - neu -
a. Bisherige Ausgestaltung der KWK-Entlastung
Der bisherige § 53 Abs. 1 EnergieStG a.F. sah eine Steuerentlastung für zwei Anlagentypen vor: Nr. 1 für Stromerzeugungsanlagen über 2 MW elektrischer Nennleistung und Nr. 2 für Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme mit einem Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent (70%-KWK-Anlagen). Bei den KWK-Anlagen war die elektrische Nennleistung nicht genannt, so dass sowohl Anlagen von mehr als 2 MW elektrischer Nennleistung als auch solche unter dieser Grenze liegende steuerlich begünstigt waren. KWK-Anlagen mit mehr als 2 MW elektrischer Nennleistung, die aus der mechanischen Energie ausschließlich oder anteilig Strom erzeugen, galten indes zu dieser Zeit bereits als Stromerzeugungsanlagen (siehe oben zu den begünstigten Anlagen), so dass die Steuerbegünstigung der Nr. 1 regelmäßig Anwendung fand und nicht diejenige aus der Nr. 2 für KWK-Anlagen.
b. Neufassung KWK-Entlastung
Was vielen nicht bekannt, und daher für eine Überraschung im Jahr 2012 sorgte, war, dass die Entlastung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a.F. für KWK-Anlagen mit einem Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent Ausfluss einer beihilferechtlichen Genehmigung war - mit einer Befristung bis zum 31.März 2012. Die EU-Kommission hatte seinerzeit Deutschland zugestanden, die Steuer auf in 70%-KWK-Anlagen verwendete Energieerzeugnisse vollständig zu entlasten (Staat liche Beihilfe N 449/2001 vom 13. Februar 2002). Aufgrund des Auslaufens dieser Genehmigung musste rück wirkend vom 1.April 2012 eine Neuregelung anhand der zwischenzeitlich teilweise geänderten unionsrechtlichen Vorgaben geschaffen werden. Der Gesetzgeber hat hierbei eine interessante Umsetzung gewählt. Denn die zu diesem Zweck neu geschaffenen §§ 53 a, 53 b EnergieStG begünstigen gemäß ihrer Wortlaute uneingeschränkt alle KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent - ohne Abhängigkeit von der elektrischen Nennleistung (so auch das BMF für § 53b EnergieStG - neu - gemäß Erlass vom 21. Januar 2013 III B 6 - V 8245/07/10010:009, abgedruckt bei Friedrich/Meißner, Energiesteuern, Fach B 3.13). Die Höhe der elektrischen Nennleistung wird im Gesetzestext nicht erwähnt. Es wären somit nach den neuen §§ 53 a, 53 b EnergieStG sowohl kleine wie auch große KWK-Anlagen steuerlich begünstigt. Ob dies so korrekt umgesetzt wurde, wird in den nächsten Absätzen behandelt. ….