Rechtsfolgen unterbliebener Informationen in Energierechnungen
- von RA Michael Brändle, Freiburg -
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1.3 § 40 Abs. 1 EnWG: „Einfach und verständlich“
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EnWG müssen Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher „einfach und verständlich“ sein. Zunächst ist festzuhalten, dass fast1 alle Einzelregelungen des § 40 EnWG für sämtliche Energierechnungen an sämtliche Letztverbraucher von Energie, vom privaten Kleinverbraucher bis zum Industriekunden, gelten. Das Kriterium der Verständlichkeit war bereits von § 26 AVBEltV/AVBGasV gefordert und bedeutet nichts anderes als Nachvollziehbarkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Mit Einführung von StromGVV und GasGVV wurde der Verständlichkeit noch die Einfachheit vorangestellt: „Rechnungen … müssen einfach verständlich sein“, wobei das ersichtlich fehlende „und“ zwischen den beiden Adverbien in § 40 Abs. 1 Satz 1 EnWG eingefügt wurde. Die Gesetzesbegründung zu § 40 EnWG 20112 äußert sich nicht zu der Frage, welchen zusätzlichen Gehalt die Einfügung von „einfach“ haben soll, ebenso wenig die Begründung zu den Grundversorgungsverordnungen3. Aus letzterer geht jedoch hervor, dass es lediglich klarstellend darum geht, dass sich der Rechnungsinhalt dem Letztverbraucher bei verständiger Kenntnisnahme erschließen soll, ohne dass es der Hinzuziehung eines Fachkundigen bedarf. Für den Letztverbraucher soll eindeutig erkennbar und nachvollziehbar dargelegt sein, wie sich der in Rechnung gestellte Betrag zusammensetzt. Diese eigentlich klaren und einsichtigen Regelungen werden jedoch in der Praxis nicht von jedem Lieferanten eingehalten. Auf einige, ersichtlich durch die Verwendung rechtlich fehlerhafter Abrechnungssoftware verbreitete Verstöße gegen das Gebot der Verständlichkeit sei daher hingewiesen.
(1) Zunächst gibt es mindestens eine Abrechnungssoftware, welche die Differenz zwischen dem abgerechneten Verbrauch und den angeforderten - statt der tatsächlich bezahlten Abschläge - in der Rechnung als „Rechnungsbetrag“ ausweist. Diese Betrachtungsweise mag einen umsatzsteuerrechtlichen Hintergrund haben, sie ist aber gleichwohl in der Abrechnung gegenüber dem Letztverbraucher schlicht falsch. Zwar wird es zwischen den angeforderten und tatsächlich bezahlten Abschlägen in der (hoffentlich) weit überwiegenden Zahl der Fälle keinen Unterscheid geben, gibt es ihn aber doch, dann ist es spätestens im Rechtsstreit nur mit großer Mühe möglich, darzulegen, was der Letztverbraucher für welche Zeit schuldet. ….