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Titel: Neues aus dem Regulierungsrecht - Die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
Datum: 01.08.2013
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 13002440 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2013, Seite 201

Neues aus dem Regulierungsrecht - Die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

- von Jürgen Dobler und Dr. Thomas Wolf-

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2. Änderungen an der StromNEV

a) § 2 StromNEV (Begriffsbestimmungen)

Die Begriffsbestimmungen in § 2 StromNEV wurden um die Begriffe „Bezugszeitreihe“, „Einspeisezeitreihe“ und „Lastgangzeitreihe ergänzt“. All diesen Begriffen ist gemeinsam, dass sie Verwendung finden zur Umsetzung der neu in § 12 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) eingeführten Zählerstandsgangmessung. Im Gegensatz zur registrierenden Leistungsmessung, die den Leistungsmittelwert der letzten Viertelstunde ermittelt, ist Gegenstand der Zählerstandsgangmessung die Messung einer Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit.1

Daneben wurde der Begriff „Netzknoten“ legal definiert, dem für die Möglichkeit des Pooling erhebliche Bedeutung zukommt.2 Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 11 StromNEV handelt es sich bei einem Netzknoten um den räumlich eng begrenzten Teil eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, der sich auf einem baulich zusammengehörenden Gebiet befindet und aus a) einem Umspannwerk, einer Umspannanlage, einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation oder einer Schaltanlage oder b) einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen einer den in Buchstabe a) genannten Fällen vergleichbaren galvanischen Verbindung besteht, mit der eine oder mehrere Entnahmestellen verbunden sind.

Ob der Netzknoten über einen Transformator verfügt, spielt nach der Begründung zur Verordnung keine Rolle, mit der Folge dass auch eine Schaltanlage auf der Mittelspannungsebene einen Netzknoten darstellen kann.3 Liegt dagegen keiner der in Buchstabe a) abschließend aufgezählten Fälle einer Übergabestelle vor, so muss geprüft werden, ob eine sonstige Übergabestelle im Sinne des Buchstabe b) gegeben ist. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn eine galvanische Verbindung der angeschlossenen Entnahmestellen besteht, wobei nicht maßgeblich ist, ob die galvanische Verbindung seitens des Netzbetreibers oder des Netznutzers besteht.4

b) § 6a StromNEV (Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte)

Im Hinblick auf die Bestimmung von Preisindizes für die Ermittlung der Tagesneuwerte wird durch die Einführung des § 6a StromNEV und die damit verbundene Festschreibung der Indexreihen ein einheitlicher Rechtsrahmen zur Bildung der Tagesneuwerte geschaffen.5 Daher wird die in § 6 Abs. 3 S. 2 StromNEV vorgesehene Regelung, dass die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag unter Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Preisindizes erfolgt, die auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes "Preise und Preisindizes", Fachserie 16 und 17) durch den Verweis auf den neu eingeführten § 6a StromNEV (teilweise) ersetzt.

1 BR-Drs. 44713, S. 21.

2 Siehe hierzu ausführlich unter Punkt 2. d).

3 BR-Drs. 447/13 (B), S. 8.

4 BR-Drs. 447/13 (B), S. 8.

5 BR-Drs. 447/13, S. 11.

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