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Titel: Novelle des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt mit Neuregelung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Niederschlagswasserbeseitigung
Autor: Dirk Zippel
Datum: 01.07.2013
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wasserrecht
Dokumentennummer: 13002381 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2013, Seite 178

Novelle des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt mit Neuregelung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Niederschlagswasserbeseitigung

- von Rechtsanwalt Dirk Zippel, Dresden -

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Das bisherige Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA 2011) wurde dabei unter anderem in Bezug auf die Abwasserbeseitigung geändert und der Anschluss- und Benutzungszwang für die Niederschlagswasserbeseitigung neu geregelt.

Der bisherige § 78 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA 2011 sah vor, dass zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ in § 78 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA 2011 dahingehend auszulegen, dass die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf eine öffentliche Entwässerungseinrichtung für zu beseitigendes Niederschlagswasser im Rahmen der Bindung an Gründe des öffentlichen Wohls regelmäßig eine besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung verlange (vgl. VG Halle vom 30. 4.2012, Az. 3 A 865/10, Rdnrn. 29, 32 und 47, juris; OVG Sachsen-Anhalt vom 29.9.2010, Az. 4 L 101/10, Rdnrn. 40 ff., juris; OVG Sachsen-Anhalt vom 27.3.2012, Az. 4 L 233/09). Nach der bisherigen Rechtslage unterlag daher ein Grundstück in Sachsen-Anhalt keinem Anschlusszwang an die leitungsgebundene Niederschlagswasserentsorgung, wenn eine Gemeinde oder ein Zweckverband die geforderte besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung für den Anschlusszwang eines Grundstücks schuldig blieb (vgl. VG Halle, a.a.O., Rdnrn. 48 ff.).

Demgegenüber wird der Anschluss- und Benutzungszwang für die Niederschlagswasserbeseitigung jetzt mit der Novelle des Wassergesetzes in Sachsen-Anhalt in § 79b Abs. 1 Satz 1 WG LSA dahingehend neu geregelt, dass zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.

Mit der Einfügung des Wortes „oder“ in § 79b Abs. 1 Satz 1 WG LSA anstelle des bisherigen Wortes „weil“ in § 78 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA 2011 wird damit eine alternative Voraussetzung statt des bisher kumulativ erforderlichen Tatbestandsmerkmals des „Wohls der Allgemeinheit“ geregelt. Dadurch wird bereits nach dem Wortlaut der Neuregelung die bisher eingeschränkte Möglichkeit eines Anschluss- und Benutzungszwang deutlich erweitert.

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