Kommunale Versorgungsbetriebe in der Körperschaft- und Gewerbesteuer
Kostendeckungsgrundsatz: Zulässigkeit der Bildung von einkommensmindernden Rückstellungen für Kostenüberdeckungen in der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuerpflicht am Beispiel der Wasserversorgung
- von Rechtsanwalt/Fachanwalt Dr. Ray Junghanns, Zwickau -
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2.4.2.3. Abzinsung
Der BFH hat hinsichtlich der Frage einer Abzinsung der zu bildenden Rückstellungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 a S. 1 Buchstabe e i.V.m. Nr. 3 S. 2 EStG 2002 die Sache an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Eine Abzinsung wird entfallen, da vorliegend Kostenüberdeckungen, die zurück zu gewähren und für die Rückstellungen ratierlich nach Abschluss der jeweiligen Teilperiode zu bilden und anzupassen sind, gem. § 12 Abs. 3 S. 1 SächsKAG zu verzinsen sind.1
3. Gewerbesteuer
Natürlich wirkt sich die Frage nach der Zulässigkeit einkommensmindernder Rückstellungen für Kostenüberdeckungen nicht nur auf die Körperschaftsteuer aus, sondern hat unmittelbare Folgewirkungen in der Gewerbesteuer und ist daher in diesem Zusammenhang zu behandeln. Anhängig ist hierzu eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. I B 93/12)2.
3.1. Gewerbesteuerpflicht
Der Betriebsbereich Wasserversorgung als „Betrieb gewerblicher Art“ ist gewerbesteuerpflichtig, wenn er die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllt, insbesondere wenn dieser Betriebsbereich mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In der Körperschaftsteuer (s.o.) ist gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich.
Zur Begründung: Gemäß § 2 Abs. 1 GewStG ist jeder stehende Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig. Um einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 und § 1 GewStDV bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG handelt es sich, wenn gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich die Betätigung als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Für den Begriff des stehenden Gewerbes ist danach eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich.
Dies gilt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStDV auch für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Hierunter fallen gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStDV auch Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr oder den Hafenbetrieben dienen. Hiervon abzugrenzen sind gem. § 2 Abs. 2 GewStDV Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Sie gehören nicht zu den Gewerbebetrieben.
Die Abwasserentsorgung wird allgemein als Hoheitsbetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 GewStDV anerkannt. In der Folge sind steuerlich die Betriebsbereiche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung getrennt zu behandeln3. Relevant für die Gewerbesteuer ist danach der Betriebsbereich der Wasserversorgung.