Gaskonzessionsabgabe in Durchleitungsfällen – Der BGH hat entschieden! –
- von Rechtsanwalt Christoph Germer, Berlin -…..
1. Was hat der Netzbetreiber getan?
Das Gasversorgungsunternehmen, gegen das sich die Verfügung gerichtet hatte, besteht seit 2003. Die Übernahme des Gasversorgungsnetzes und der Tarifkunden erfolgte im Jahr 2006 nach einem erbitterten Rechtsstreit zwischen dem 100 % kommunalen Unternehmen und dem bisherigen Inhaber der Konzession1. Im neuen Konzessionsvertrag mit der Stadt war u.a. niedergelegt, dass Gaslieferungen des Unternehmens an Haushaltskunden (Heizgaskunden) unabhängig von einer etwaigen Bezeichnung des Vertrages als „sonstige Tariflieferungen“ gelten und somit die hohe Tarifkunden-Konzessionsabgabe von 0,27 ct/kWh bei Heizgaskunden zu entrichten war. Im Übrigen sollten die Höchstsätze der Konzessionsabgabenverordnung2 gelten und für Lieferungen im Wege der Durchleitung Konzessionsabgaben in der Höhe anfallen, wie für eine unmittelbare Versorgung durch das Unternehmen.
Zunächst hat das Unternehmen für alle Abnahmefälle bis zu einer Grenze von 100.000 kWh/Jahr den Drittlieferanten die Tarifkunden-KA von 0,61 ct/kWh bei Kochgaskunden und 0,27 ct/kWh bei Heizgaskunden berechnet. Erst ab einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh wurde die für Sondervertragskunden geltende Konzessionsabgabe in Höhe von 0,03 kWh berechnet. Nachdem das Bundeskartellamt dieses Verhalten abgemahnt hat, hat das Unternehmen die Mengengrenze von 100.000 auf 10.000 kWh herabgesetzt. Für die Vergangenheit wurden Rückzahlungen geleistet.
Dies reichte dem Bundeskartellamt nicht aus. Mit Verfügung vom 16. September 2009 untersagte es dem Unternehmen gänzlich, Gaslieferungen Dritter, d.h. nicht verbundener Unternehmen, im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher für die Bemessung der KA als Lieferungen an Tarifkunden einzustufen.
2. Was sagt die Konzessionsabgabenverordnung?
Nach § 2 Abs. 2 KAV dürfen bei der Belieferung von Tarifkunden die dort im Einzelnen aufgelisteten Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden. Die Höchstbeträge sind für Strom und Gas nach Gemeindegrößen gestaffelt. Im Gas sind die Beträge für Lieferungen „ausschließlich für Kochen und Warmwasser“ höher als bei „sonstigen Tariflieferungen“. Bei Stromlieferungen wird nicht nach der Verwendungsart, sondern danach unterschieden, ob Strom nach Schwachlasttarif geliefert wird oder nicht.
1Tarifkunden i.S.d. der KAV sind „Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und 116 EnWG beliefert werden“. Nach § 1 Abs. 4 KAV sind „Kunden, die nicht Tarifkunden sind“ Sondervertragskunden. Diese Regelungen sind im Rahmen der EnWG-Novelle 2005 in die KAV eingefügt worden3. Eine Definition von Tarif- und Sonderkunden hat es bis dahin in der KAV nicht gegeben. 1 LG Kiel, Az.: 14 O Kart 48/04; OLG Schleswig, Az.: 6 U Kart 58/05.
2 Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist.
3 Zur Entwicklung der KAV: Kühne, Mengengrenzvereinbarungen in Gaskonzessionsverträgen, RdE 2010, S. 6 ff.