Aufteilung der Erlösobergrenze bei Netzübergängen gem. § 26 ARegV
Abstract
In ihrem Leitartikel untersuchen die Autoren Dipl. Wi. Ing. (FH) Julia Hussong und Ass. iur. Martin Jacob die Aufteilung der Erlösobergrenze bei Netzübergängen gem. § 26 ARegV.
Bei einem Netzübergang ist die für den bisherigen Betreiber festgelegte Erlösobergrenze (EOG) gem. § 26 Abs. 2 ARegV für die restliche Regulierungsperiode aufzuteilen. Die EOG des Netzübernehmers ist um den dem übergehenden Teilnetz zurechenbaren Erlösanteil zu erhöhen.
Die Darstellung folgt zunächst den Grundsätzen des Leitfadens der Regulierungsbehörde nach einer kostenorientierten EOG-Aufteilung entsprechend der Kostenstruktur des abgebenden Betreibers. Abweichend von diesen Grundsätzen prüfen die Autoren anhand Strom-/GasNEV und ARegV kritisch andere Aufteilungsmaßstäbe: eine erlös- oder preisbasierte Aufteilung, den Ansatz auf die Plankosten des Netzübernehmers abzustellen oder eine Aufteilung nach Strukturparameter, wie z.B. Leitungslänge des Teilnetzes im Verhältnis zum Gesamtnetz. Im Anschluss verneinen die Autoren dann auch die Frage, ob eine Neuorientierung der Regulierungsbehörde, hervorgerufen durch aktuelle Beschlüsse der BNetzA, vorliegt.
Vor dem Hintergrund, dass derzeit zahlreiche Konzessionsverträge auslaufen, ist der Beitrag für Gemeinden sehr interessant, die eine Übernahme des örtlichen Verteilernetzes in eigene Regie prüfen.
Leseprobe
- von Dipl. Wi. Ing. (FH) Julia Hussong und Ass. iur. Martin Jacob, Ludwigshafen -
Derzeit laufen zahlreiche Konzessionsverträge aus. Bei dieser Gelegenheit prüfen die Gemeinden regelmäßig auch eine Übernahme des örtlichen Verteilernetzes in eigene Regie, ggf. auch mit Hilfe eines benachbarten Stadt- oder Gemeindewerks oder eines Dritten (sog. Kommunalisierung). Geht ein Ortsnetz auf einen Neukonzessionär über, ist die für den bisherigen Betreiber festgelegte Erlösobergrenze (EOG) gem. § 26 Abs. 2 ARegV für die restliche Regulierungsperiode aufzuteilen. Die EOG des Netzübernehmers ist um den dem übergehenden Teilnetz zurechenbaren Erlösanteil zu erhöhen. Nachfolgend wird untersucht, welche Aufteilungsmaßstäbe hier nach den Anforderungen der Regulierungsbehörden und nach den Vorgaben der ARegV sowie der Strom- und GasNEV anzuwenden sind.
Angesichts der aktuellen Kommunalisierungsdiskussion mehren sich die Literaturbeiträge nicht nur zu einem inzwischen schon energiewirtschaftlichen „Klassiker“, der sachgerechten Ermittlung des wirtschaftlich angemessenen Kaufpreises für die zu übertragenden Netzanlagen.1 Seit Einführung der Anreizregulierung kommt die Diskussion über eine sachgerechte EOG-Aufteilung hinzu - ein ebenfalls wichtiger Aspekt für die Wirtschaftlichkeit einer Netzübernahme.2
1. Der Leitfaden der Regulierungsbehörden zu § 26 ARegV
Der Leitfaden der Regulierungsbehörden3 enthält eine Reihe prozeduraler und inhaltlicher Vorgaben zur Umsetzung des § 26 Abs. 2 ARegV. Der Netzübergang sei unverzüglich schriftlich anzuzeigen,4 der Antrag nach § 26 Abs. 2 ARegV unverzüglich nach Einigung der Parteien zu stellen. Dazu sei der von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellte elektronische Erhebungsbogen zu verwenden. Er sei Teil des Antrags und müsse vollständig und richtig ausgefüllt werden. Inhaltlich wird eine gemeinsame Erklärung der Netzbetreiber erwartet hinsichtlich der Höhe der zu übertragenden Erlösanteile, der Aufteilung des Ausgangsniveaus in die jeweiligen Kostenanteile und der Aufteilung des Sachanlagevermögens. Die Aufteilungsschlüssel seien zu erläutern, die Sachgerechtigkeit darzulegen und nachzuweisen.
1.1 Kostenbasierte Aufteilung der Erlösobergrenze
Von Beraterseite wird hin und wieder vertreten, die Beteiligten hätten bei der Ermittlung des zurechenbaren EOG-Anteils Verhandlungsspielräume5, die der regulierungsbehördlichen Kontrolle entzogen seien. Dies ist jedoch mit § 26 ARegV unvereinbar. Zwar gilt nach dessen Absatz 2 Satz 1 das Antragsprinzip, d.h. die Behörden können die EOG nicht auf eigene Initiative von Amts wegen festsetzen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Ermittlung des zurechenbaren EOG-Anteils dem Dispositionsprinzip der Parteien überlassen wäre. Haben die Parteien den erforderlichen Antrag gestellt, haben die Behörden den zurechenbaren EOG-Anteil in eigener Verantwortung zu ermitteln und können dabei auch von den Vorschlägen der Antragsteller abweichen. Deshalb ist es auch unschädlich, wenn die Betroffenen in ihren jeweiligen Antragsbegründungen divergierende Vorstellungen über den zurechenbaren EOG-Anteil äußern.6
Die Antragsbegründung ist zwar maßgeblich dafür, ob ein Antragsteller durch die Entscheidung der zuständigen Behörde/n7 rechtlich beschwert ist. Nur wenn diese den zurechenbaren EOG-Anteil abweichend von seiner Antragsbegründung ermittelt, kann er gegen die Neufestlegung seiner EOG Beschwerde einlegen. Dagegen präjudiziert die Antragsbegründung die Behörde nicht bei ihrer Prüfung, welcher EOG-Anteil dem übergehenden Netzteil zuzurechnen ist. Denn für regulierungsbehördliche Verfahren gilt gem. § 68 EnWG der Amtsermittlungsgrundsatz….
1 Für eine Orientierung am kalkulatorischen Restbuchwert oder zumindest einem möglichst restriktiv verstandenen Ertragswert in jüngerer Zeit Büttner/Straßer, ZNER 2012, 7 ff.; Schwintowski, ZNER 2012, 14 ff.; Theobald/Mau, RdE 2012, 315 ff.; Kühling, EnWZ 1/2012, 7; dagegen für eine stärkere Mitberücksichtigung auch des Substanzwertes von Ortsnetzen Jacob, N&R 2012, 194 ff.; Schierle und Jacob, in Kermel (Hrsg.), Praxishandbuch der Konzessionsverträge und der Konzessionsabgaben, 2012, Kap. 7
2 Berger/Beer, Energy Weekly Nr. 22 v. 5.6.2009, S. 8 f.; Jacob, in: Kermel (Fn. 1), Kap. 8; Timm, ET 9/2012, 83 ff.
3 BNetzA, Leitfaden der Regulierungsbehörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegungen der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV, Stand September 2011
4 Ähnliche Verpflichtungen enthalten standardmäßig auch die Bescheide, mit denen die EOG ursprünglich festgelegt worden war, bei den BNetzA-Bescheiden z.B. Ziff. 8 des Tenors.
5 Timm, ET 9/2012, 83; dies zeigen die diversen dort vorgeschlagenen Aufteilungsmethoden bis hin zur Begrifflichkeit („Verhandlungen zur … Erlösobergrenzenübertragung“)
6 Jacob, in: Kermel (Fn. 1), Kap. 8 Rn. 8-10; anders wohl Leitfaden der Regulierungsbehörden (Fn. 3), 8, wonach von den beteiligten Netzbetreibern gesonderte Anträge gestellt werden könnten, die aber hinsichtlich der EOG deckungsgleich sein müssen; dies findet in § 26 ARegV keine Stütze.
7 Zur Behördenzuständigkeit vgl. Jacob, in: Kermel (Fn. 1), Kap. 8 Rn. 23