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Titel: Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses - Konsequenzen des BGH-Urteils vom 18. April 2012, VIII ZR 253/11
Behörde / Gericht: Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen
Datum: 26.11.2012
Aktenzeichen: – S7220 – 13/58-213 –
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Umsatzsteuer, Wasserrecht
Dokumentennummer: 13002264 ebenso Versorgungswirtschaft 02/2013, Seite 54

Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses - Konsequenzen des BGH-Urteils vom 18. April 2012, VIII ZR 253/11

- Stellungnahme des LSF Sachsen vom 26.11.2012 - S7220 - 13/58-213 -

Der Bundesgerichtshof1 hat entschieden, dass die Anschlussleistung des beklagten Unternehmers nicht dem allgemeinen, sondern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. In seiner Begründung ist das Gericht der Ansicht der Finanzverwaltung entgegengetreten, nach der die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf das Legen eines Hauswasseranschlusses voraussetzt, dass die Anschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erbracht werden müssen.

Hierzu bitte ich…

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