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Titel: Haftung des Betriebsrates bei Beauftragung externer Berater
Behörde / Gericht: Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 25.10.2012
Aktenzeichen: – III ZR 266/11 –
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Arbeitsrecht
Dokumentennummer: 13002266 ebenso Versorgungswirtschaft 02/2013, Seite 54

Haftung des Betriebsrates bei Beauftragung externer Berater

- BGH, Urteil vom 25.10.2012 - III ZR 266/11 -

Der Beratungsvertrag mit einem externen Berater, den der Betriebsrat abschließt, ist unwirksam, soweit der Betriebsrat keinen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat. Überschreitet ein Betriebsratsmitglied bei der Beauftragung des Beratungsunternehmens diese Grenzen, so haftet es dem Unternehmen nach den Grundsätzen der Vertretung ohne Vertretungsmacht.

Der Betriebsrat eines Unternehmens mit 300 Mitarbeitern hatte sich im Rahmen von Interessenausgleichsverhandlungen nach § 111 BetrVG von einem…

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