Titel: Zur Auskunftspflicht eines öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsunternehmens gegenüber der Landeskartellbehörde
Behörde / Gericht:
Brandenburgisches Oberlandesgericht (in Brandenburg an der Havel)
Datum: 11.09.2012
Aktenzeichen: – Kart W 2/12 –
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Verwaltungsrecht,
Wasserrecht,
Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer:
13002223
ebenso Versorgungswirtschaft 1/2013, Seite 21
Zur Auskunftspflicht eines öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsunternehmens gegenüber der Landeskartellbehörde
- Beschluss des OLG Brandenburg vom 11.9.2012 - Kart W 2/12 -
- Hat ein Wasser- und Abwasserzweckverband die Betriebsführung einem externen Dienstleister übertragen, ist er dennoch selbst verpflichtet, der Landeskartellbehörde zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Auskunft zu erteilen.
- Sind von der Kartellbehörde abgefragte Daten im Unternehmen des Betroffenen nicht in abrufbereiter Form in den Geschäftsunterlagen vorhanden, ist er verpflichtet, diese Daten noch zu ermitteln.
- Sollen Daten verschiedener monopolistischer Netzbetreiber zum Zwecke der Preiskontrolle bzw.…