Aktuelle Entwicklungen in der Strom- und Energiesteuer 2/2012
Abstract
RA/FAStR Ralf Reuter und RA/StB Eike Christian Westermann geben einen Überblick über neue Aktuelle Entwicklungen in der Strom- und Energiesteuer 2/2012:Von besonderem Interesse ist die aktuelle, gesetzliche Neuregelung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme aufgrund des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigung. Das Gesetz (BT - Drucksache 17/10744) ist am 23.11.2012 vom Bundesrat gebilligt worden und kann somit in Kürze in Kraft treten. Zukünftig wird eine vollständige Steuerentlastung von KWK-Anlagen nur noch gewährt werden, wenn die Anlagen hocheffizient im Sinne der EU-Kriterien sind. Die Steuerentlastung wird allerdings auf den Zeitraum bis zur vollständigen Absetzung der Hauptbestandteile der KWK-Anlage begrenzt, um zu vermeiden, dass sich die Gewährung der Steuerbegünstigung auf einen unangemessen langen Zeitraum erstreckt.
Ferner weisen die Autoren in ihrem Beitrag u.a. auf ein neues Urteil des FG Rheinland-Pfalz hin, das die Begünstigung von "Dual-Use"-Prozessen erweitert, sowie auf ein laufendes Musterverfahren vor dem FG Düsseldorf gegen die Einschränkung des Nutzenergiecontracting. Die Autoren gehen auch auf die aktuelle Diskussion zur EEG-Umlage und zu einem möglichen, bevorstehenden Verfahren zur beihilferechtlichen Prüfung ein.
An weiterer Stelle folgt der Hinweis, dass Steuerentlastungsanträge bis spätestens zum 31.12.2012 auf amtlichem Vordruck (www.zoll.de) beim zuständigen Hauptzollamt eingehen müssen.
Leseprobe
- von RA/FAStR Ralf Reuter und RA/StB Eike Christian Westermann, WIBERA AG, Düsseldorf -
Die Bedeutung der indirekten Besteuerung allgemein und der Strom- und Energiesteuer im Besonderen nimmt stetig zu. Daher sollen im Anschluss an den Beitrag Reuter/Westermann in Versorgungswirtschaft 2012, S. 147 ff., vkw-online.eu DokNr. 12001693 wesentliche Änderungen und neue Entwicklungen aus dem Bereich der Strom- und Energiesteuer dargestellt werden. Von besonderem Interesse ist die aktuelle gesetzliche Neuregelung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme. Ein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben wurde u.a. zusammen mit der Nachfolgeregelung des Spitzenausgleichs am 8. November vom Bundestag beschlossen und am 23. November 2012 vom Bundesrat gebilligt. Das Gesetz kann somit in Kürze in Kraft treten. Außerdem soll kurz auf die aktuelle Diskussion zum EEG eingegangen werden.
1. Änderung bei der Entlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Die Zollverwaltung hat die Bearbeitung von Steuerentlastungsanträgen für kleine KWK-Anlagen nach § 53 EnergieStG wegen des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission ab dem 1. April 2012 ausgesetzt. Die EU-Kommission hat die bisherige Regelung nicht mehr genehmigt. Eine gesetzliche Neufassung wurde daher erforderlich und § 53 EnergieStG grundlegend geändert.
Der bislang bekannte § 53 EnergieStG regelt zukünftig nur noch die Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt. Konsequenterweise schränkt § 53 EnergieStG zukünftig die Entlastung auf Energieerzeugnisse ein, die in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Damit werden nun bestimmte Prozesse, die nicht unmittelbar zum Stromerzeugungsprozess gehören, bereits nach dem Gesetz von der Entlastung ausgenommen.
Ein neuer § 53a EnergieStG soll nun die vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme entsprechend der bisherigen Regelung weiterführen. Allerdings soll zukünftig eine vollständige Entlastung nur noch gewährt werden, wenn die Anlagen hocheffizient im Sinne der Kriterien bestimmter EU-Kriterien sind. Bei KWK-Klein- und Kleinstanlagen soll die hohe Effizienz nach der Gesetzesbegründung gegeben sein, wenn sie im Vergleich zur ungekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme eine Primärenergieeinsparung erzielen. Daneben muss weiterhin der Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70% erreicht werden.
Problematisch ist allerdings, dass die Steuerentlastung nach § 53 a EnergieStG zukünftig nur noch bis zur vollständigen Abschreibungsdauer der Hauptbestandteile der Anlage entsprechend § 7 des Einkommensteuergesetzes gewährt wird. Nach dem Gesetz verlängert sich die Frist bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung nur unter bestimmten Umständen, wenn Hauptbestandteile der Anlage ersetzt werden. Die Begrenzung der Steuerentlastung auf den Zeitraum bis zur vollständigen Absetzung der Hauptbestandteile der KWK-Anlage ist nach dem BMF zwingende Voraussetzung nach dem EU-Beihilferecht, um zu vermeiden, dass sich die Gewährung der Steuerbegünstigung auf einen unangemessen langen Zeitraum erstreckt.
Die Vorschrift soll rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft treten, wenn die Europäische Kommission die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Umgang mit Bestandsanlagen, die bereits abgeschrieben sind und die Folgen eines Eigentümerwechsels bei Anlagen, insbesondere nach der Abschreibungsdauer, dürften sich aber in der Praxis als problematisch erweisen. Zudem sind Betreiber im Sinne des Energiesteuergesetzes und wirtschaftliche Eigentümer oftmals personenverschieden, wodurch der Nachweis der Abschreibungsdauer erheblich erschwert wird.
Betreibern von KWK-Anlagen, die nicht die Bedingungen des § 53 a Energiesteuergesetz erfüllen, haben allerdings nach § 53 b EnergieStG die Möglichkeit einer teilweisen Steuerentlastung bis auf die Mindeststeuersätze nach der Energiesteuer-Richtlinie. Aber auch hier muss der Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70% erreicht werden.