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Titel: Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt keine tatsächliche Besetzung der Stelle voraus
Behörde / Gericht: Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 23.08.2012
Aktenzeichen: – 8 AZR 285/11 –
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Arbeitsrecht
Dokumentennummer: 12002009 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2012, Seite 276

Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt keine tatsächliche Besetzung der Stelle voraus

- BAG, Urteil vom 23.8.2012 - 8 AZR 285/11 -

Die diskriminierende Ausschreibung einer Stelle führt auch dann zu einem Entschädigungsanspruch, wenn die Stelle nicht besetzt wird.

Die Beklagte suchte im Juni 2009 mittels Stellenausschreibung zwei freiberufliche Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren. Der 57-jährige Kläger bewarb sich auf die Ausschreibung, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Das Besetzungsverfahren der Beklagten endete damit, dass niemand für die Stelle angestellt wurde. Das BAG gab der Klage auf Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2…

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