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Titel: Abmeldepflicht des Altlieferanten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 StromNZV
Behörde / Gericht: Landgericht Freiburg
Datum: 09.03.2012
Aktenzeichen: – 10 O 17/11 (rkr.) -
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wettbewerbs-/Kartellrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 12002003 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2012, Seite 265

Abmeldepflicht des Altlieferanten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 StromNZV

Anm. zu LG Freiburg, Urteil vom 9.3.2012 - 10 O 17/11 (rkr.)1 von RA Michael Brändle, Freiburg -

In der hier zu besprechenden Entscheidung hat - soweit ersichtlich - erstmals ein Gericht die Frage der Reichweite der Abmeldepflicht des Altlieferanten aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 StromNZV - die GasNZV enthält in § 41 Abs. 2 Nr. 1 eine entsprechende Bestimmung - entschieden. Das Landgericht kommt zum Ergebnis, dass der Altlieferant bereits dann verpflichtet ist, den Letztverbraucher beim Netzbetreiber abzumelden, wenn er von diesem oder vom Neulieferanten in Vertretung des…

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