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Titel: Wenig Trost für die Erdgas-Preisbestimmungsklauseln?
Behörde / Gericht: Landgericht Freiburg
Datum: 27.04.2012
Aktenzeichen: – 10 O 41/11 –
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 12001767 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2012, Seite 207

Wenig Trost für die Erdgas-Preisbestimmungsklauseln?

Leseprobe

Anmerkung zum Urteil des LG Freiburg vom 27.4.2012 - 10 O 41/11 - von Rechtsanwälte Joachim Held, Mag. rer. publ. und Andrea Trost, Rödl & Partner, Nürnberg -

Das LG Freiburg (Breisgau) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 27.4.2012 die Wirksamkeit einer Heizöl-gekoppelten Erdgaspreisgleitklausel unter Berufung auf die fehlende AGB-Kontrolle von Preis-Hauptabreden festgestellt. Damit setzt das LG Freiburg eine Reihe entsprechender unterinstanzlicher Urteile1 fort, sodass wohl schon von einer neuen Tendenz in der Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle von Preisgleitklauseln gesprochen werden kann.

Bei den streitgegenständlichen Gaspreisgleitklauseln hatte der Versorger den Gaspreis jeweils an einen Index des statistischen Bundesamtes für leichtes Heizöl (HEL) gekoppelt. Nach der BGH Rechtsprechung2 benachteiligt eine Preisgleitklausel für Erdgas, die an den Preis für Heizöl anknüpft, den Letztverbraucher unangemessen und ist deshalb nach § 307 BGB unwirksam, solange nicht sichergestellt ist, dass die Erdgasbezugskosten des Versorgungsunternehmen sich entsprechend der Preisentwicklung für Heizöl entwickeln. Mit der zunehmenden Entkopplung des Erdgasmarktes vom Heizölmarkt ist eine entsprechende Entwicklung in der Regel nicht gegeben.

Ein von vorneherein für die Vertragsdauer vereinbarter variabler Preis unterliegt nach Auffassung der unterinstanzlichen Rechtsprechung nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, da es sich bei einer derartigen Preisklausel um eine Preishauptabrede handelt.3 Überprüfbar sind dagegen nur Preisnebenabreden, die sich mittelbar auch auf den Preis auswirken.4 Dass dabei eine wirtschaftlich identische (und als Nebenabrede AGB-rechtlich unwirksame) Preisgleitformel verwendet wird, ist nach Auffassung des LG Freiburg (Breisgau) unerheblich. Maßgeblich sei nur, ob ein anfänglicher Preis bestimmt wurde und die Klausel damit entweder als Preisanpassungsklausel für den anfänglich festgesetzten Preis oder anderenfalls als Preisbestimmungsklausel für einen von Anfang an variablen Preis einzustufen ist.

Ist die Vereinbarung von Preisbestimmungsklauseln ohne anfängliche Preisbestimmung der Königsweg, um Preisgleitklauseln der AGB-Kontrolle zu entziehen oder durch die Vereinbarung unsachgemäßer Preisgleitelemente eine rechtssichere Gewinnanpassungsklausel zu vereinbaren? Schon eine Wertung in der juristischen Laiensphäre spricht gegen eine derartige Lösung.

Aber auch rechtsdogmatisch greifen die unterinstanzlichen Urteile bei allem Verständnis für das Erfordernis einer praktikablen Lösung für die Energieversorger zu den praxisfeindlichen Anforderungen der BGH-Rechtsprechung zu kurz: ….

1 LG Berlin, Urteil vom 23.12.2010 - 9 O 294/10; LG München I, Urteil vom 13.01.2012 - 23 O 13695/11, RdE 2012, 166-167; LG Münster, Urteil vom 13.01.2012 - Az 010 O 29/11; LG Kassel, Urteil vom 22.02.2012 - 4 O 200/11; LG Hanau, Urteil vom 23.02.2012 - 7 O 656/11

2 BGH, Urteile vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08, Versorgungswirtschaft 2010, 170, vkw-online.eu DokNr. 10000271 und VIII ZR 304/08, vkw-online.eu DokNr. 12001468 ; mit Anm. Börner, Versorgungswirtschaft 2010, 165, vkw-online.eu DokNr. 10000269

3 LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 27.04.2012 - 10 O 41/11, Versorgungswirtschaft 2012, 205, Rz 13

4 LG Freiburg, (Breisgau), a.a. O., Rz. 13

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