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Titel: Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne des § 23 ARegV erfordern substantielle Umgestaltungen des Netzes
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 14.03.2012
Aktenzeichen: – VI-3 Kart 118/10 (V) –
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 12001771 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2012, Seite 211

Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne des § 23 ARegV erfordern substantielle Umgestaltungen des Netzes

- Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.3.2012 - VI-3 Kart 118/10 (V) -

Rechtsbeschwerde ist beim BGH anhängig unter dem Az. EnVR 18/12.

  1. Als Umstrukturierungsmaßnahme i.S.d. § 23 ARegV kann nicht schon jeder qualitativ höherwertige Ersatz eines Anlagenguts des bestehenden Netzes verstanden werden. Mit Umstrukturierungsmaßnahmen hatte der Verordnungsgeber grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene substantielle Umgestaltungen des Netzes im Blick, wie etwa den Ausbau, die Optimierung oder die Verstärkung des Netzes aufgrund einer Veränderung der Versorgungs- und…
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