Titel: Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 EnWG
Autor:
RA Michael Brändle
Behörde / Gericht:
Bundesnetzagentur
Datum: 26.01.2012
Aktenzeichen: – BK6-11-052 –
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Verfahrensrecht
Dokumentennummer:
12001714
ebenso Versorgungswirtschaft 7/2012, Seite 180
Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 EnWG
- Anmerkung zum Beschluss der BNetzA vom 26.1.2012 - BK6-11-052 -
Mit Beschluss vom 26.1.20121 verpflichtete die Bundesnetzagentur einen Altkonzessionär, im Beschlusstenor näher bezeichnete Mittelspannungsleitungen an den Neukonzessionär »gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung« nach Wahl des Neukonzessionärs »zu übereignen oder den Besitz hieran zu verschaffen«. Die Netzanlagen habe der Altkonzessionär dem Neukonzessionär »bis zum 31.5.2012 zu übertragen oder Besitz hieran zu verschaffen«. Materiell wird in diesem Beschluss über einen Anspruch nach §…