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Titel: Anmerkung zum BGH-Urteil vom 8.11.2011 – EnZR 32/10 und BGH-Beschluss vom 7.12.2010 – KZR 21/09
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 08.11.2010
Aktenzeichen: EnZR 32/10 und KZR 21/09
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 12001689 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2012, Seite 157

Anmerkung zum BGH-Urteil vom 8.11.2011 – EnZR 32/10 und BGH-Beschluss vom 7.12.2010 – KZR 21/09

von RA Michael Brändle, Freiburg:

Was beinhaltet § 315 BGB wirklich?

Mit dem bisher wenig beachteten Urteil vom 8.11.20111 hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, welcher nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 EnWG auch für Energie-Zivilsachen zuständig ist, einen wichtigen Beitrag zur Beantwortung der Frage geleistet, was der oft missverstanden § 315 BGB materiell wirklich beinhaltet und welche prozessualen Mittel zu seiner Durchsetzung zur Verfügung stehen. Nicht uninteressant ist in diesem Zusammenhang auch der noch weniger beachtete Nichtannahmebeschluss vom 7.12.2010.2

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