Aktuelle Entwicklungen in der Energie- und Stromsteuer
Abstract
RA/FAStR Ralf Reuter und RA/StB Eike Christian Westermann stellen Aktuelle Entwicklungen in der Energie- und Stromsteuer dar. Die Bedeutung der Strom- und Energiesteuer für die Unternehmen hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Gleichzeitig sorgen Gesetz- und Verordnungsgeber sowie Rechtsprechung dafür, dass die Komplexität der Besteuerung zunimmt. Vielen Unternehmen stehen gegenwärtig entsprechende Steueranmeldungen bevor. Im Beitrag werden die wesentlichen Änderungen und neuen Entwicklungen prägnant herausgearbeitet. Die Autoren gehen dabei u.a. auf die beiden BMF-Schreiben zur Aussetzung der Energiesteuerentlastung für kleine KWK-Anlagen und zum Anlagenbegriff nach § 12b Abs. 2 StromStV ein, zu den erforderlichen Neuregelungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ab 2013 und geben aktuelle Hinweise für die Verbrauchsteueranmeldungen und –entlastungen.
Leseprobe
- von RA/FAStR Ralf Reuter und RA/StB Eike Christian Westermann, WIBERA AG, Düsseldorf -
Die Bedeutung der Strom- und Energiesteuer für die Unternehmen hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Gleichzeitig sorgen sowohl der Gesetz- und Verordnungsgeber mit immer neuen Initiativen und Änderungen als auch die Rechtsprechung dafür, dass die Komplexität der Besteuerung zunimmt. Der nachfolgende Beitrag stellt daher - auch aus Anlass der für viele Unternehmen gegenwärtig bevorstehenden Steueranmeldungen - die wesentlichen aktuellen Änderungen und neue Entwicklungen aus dem Bereich der Strom- und Energiesteuer knapp dar.
1. Aussetzung der Energiesteuerentlastung für kleine KWK-Anlagen
In einem aktuellen Schreiben vom 30. März 2012 weist das Bundesfinanzministerium (BMF) darauf hin, dass die Bearbeitung von Steuerentlastungsanträgen nach § 53 EnergieStG wegen des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission für kleine KWK-Anlagen ab 1. April 2012 zunächst ausgesetzt wird. Hiervon sind alle Betreiber von KWK-Anlagen betroffen, deren Anlagengröße 2 MW nicht übersteigt.
Gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnergieStG wird eine vollständige Steuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen in Anlagen (auch Kleinanlagen) zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme gewährt, wenn diese den erforderlichen Nutzungsgrad von 70% erreichen. Diese Regelung wurde als staatliche Beihilfe von der Kommission mit Entscheidung N 449/2001 vom 13. Februar 2002 bis zum 31. März 2012 genehmigt. Obwohl Ende Oktober 2011 ein entsprechender Antrag der verantwortlichen Stellen des BMF auf Verlängerung der Begünstigung gestellt wurde, hat die EU-Kommission hierüber bislang nicht entschieden. Aus diesem Grund hat das BMF einen vorläufigen Bearbeitungs- und Auszahlungsstopp für entsprechende Anträge verhängt. Steuerentlastungen für die Verwendung von Energieerzeugnissen in Zeiträumen ab 1. April 2012 dürfen daher nicht weiter gewährt werden, solange die beihilferechtliche Grundlage fehlt.
Unabhängig von den Schwierigkeiten des aktuellen Bearbeitungs- und Auszahlungstopps der Zollverwaltung, sind die Hintergründe für das Schweigen der EU-Kommission unklar. Sofern dem Antrag des BMF in naher Zukunft stattgegeben wird, ist davon auszugehen, dass die Begünstigungen auch rückwirkend wieder gewährt werden. Problematischer wäre aber, wenn die EU-Kommission der Auffassung sein sollte, dass die umfassende Begünstigung für kleine "70 %-KWK-Anlagen" mit dem Binnenmarkt nicht (mehr) vereinbar ist. Unternehmen mit entsprechenden Investitionsvorhaben sollten die aktuelle Entwicklung daher unbedingt im Auge behalten.
2. Zweites BMF-Schreiben zu "virtuellen Kraftwerken" veröffentlicht
Das BMF hat sich zum Anlagenbegriff nach § 12 b Abs. 2 StromStV umfassend in einem weiteren Schreiben vom 30. März 2012 geäußert. Bereits bei Einführung des § 12 b Abs. 2 StromStV wurde aus der Praxis auf die Schwierigkeiten der neuen Regelung hingewiesen.
Bisher war in § 12a Abs. 1 StromStV (jetzt: § 12b Abs. 1 StromStV) lediglich geregelt, dass mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem Standort als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG gelten. Mit Wirkung vom 30. September 2011 an wurde zusätzlich § 12b Abs. 2 neu in die Stromsteuer-Durchführungsverordnung aufgenommen. ….