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Titel: Ausgewählte Aspekte der Außenprüfung zur Strom- und Energiesteuer bei Versorgungsunternehmen
Datum: 01.03.2012
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Abgabenordnung, Energiesteuer, Stromsteuer
Dokumentennummer: 12001503 ebenso Versorgungswirtschaft 3/2012, Seite 65

Ausgewählte Aspekte der Außenprüfung zur Strom- und Energiesteuer bei Versorgungsunternehmen

Abstract

Rechtsanwalt und Diplom-Finanzwirt (FH) Thomas Peterka bespricht in seinem Beitrag Ausgewählte Aspekte der Außenprüfung zur Strom- und Energiesteuer bei Versorgungsunternehmen. Der Autor zeigt ausgewählte Aspekte für Versorgungsunternehmen auf, die die Zollbehörden in der Vergangenheit wiederholt veranlasst haben, Steuern nachzuerheben bzw. zurückzufordern. Hierbei wird insbesondere auf die Prüfungspraxis der Hauptzollämter eingegangen. Nicht selten stellt der Außenprüfer fest, dass in den Stammdaten der Kunden die Erlaubnisscheine nicht zutreffend oder gar nicht hinterlegt sind. Die Folge sind oftmals unberechtigte steuerermäßigte Stromlieferungen an Kunden. Die Versorger haben letztlich ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen in Form von Steueranmeldungen Rechnung zu tragen (vgl. § 8 StromStG für Strom, § 39 EnergieStG für Erdgas). In dem Beitrag erfolgen relevante, praxisnahe Hinweise zu innerbetrieblichen Kontrollsystemen, Speicherung bzw. Archivierung steuerrechtlicher Aufzeichnungen sowie zu Aspekten zur Durchführung der Außenprüfung.


Leseprobe

- von RA und Diplom-Finanzwirt (FH) Thomas Peterka, Inhaber der Zollkanzlei in Hamburg-

Wer als Versorger im Markt auftreten will, hat sich zwangsläufig mit der Strom- und der Energiesteuer auseinanderzusetzen, sie sind sozusagen unabwendbarer Bestandteil des Geschäftsmodells. Der vorliegende Beitrag zeigt einige ausgewählte Aspekte aus der Beratungspraxis für Versorgungsunternehmen auf, die die Zollbehörden in der Vergangenheit wiederholt veranlasst haben, Steuern nachzuerheben bzw. zurückzufordern und darüber hinaus auch bußgeld- oder strafrechtliche rechtliche Maßnahmen gegen die Unternehmen und Verantwortlichen einzuleiten (was heutzutage schneller geschieht als früher). Hierbei wird insbesondere auf die Prüfungspraxis der Hauptzollämter eingegangen.

Einführung

Zu den wohl wichtigsten steuerrechtlichen Verpflichtungen eines Versorgers, der zumeist auch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist, gehört die ordnungsgemäße Feststellung und Anmeldung steuererheblicher Tatsachen nach dem Strom- und dem Energiesteuergesetz, damit die Steuer zutreffend festgesetzt werden kann. Aber auch allgemeine Pflichten aus der Abgabenordnung wie beispielsweise die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach §§ 145 ff. AO treffen die Versorgungsunternehmen. Bei einer Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) werden die Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung beim Steuerpflichtigen ermittelt, es wird also überprüft, ob der Steuerpflichtige seine steuerrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Nachfolgend werden einige ausgewählte Aspekte einer Außenprüfung bei Versorgungsunternehmen näher betrachtet, die typischerweise immer wieder Probleme bereiten.

Stammdatenverwaltung und Erlaubnisscheinpflege

Der steuerrechtliche Status der Kunden eines Versorgers ist in dessen Buchführung ordnungsgemäß zu erfassen und wird entsprechend auch vom Außenprüfer kontrolliert. Neben dem Regelsteuersatz (Strom derzeit 20,50 EUR/MWh) existierte bis zum 31. Dezember 2010 für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ein ermäßigter Steuersatz (12,30 EUR/MWh). Aktuell gilt noch ein ermäßigter Steuersatz (11,42 EUR/MWh) für Fahrstrom des ÖPNV und ein im Jahr 2011 eingeführter ermäßigter Steuersatz (0,50 EUR/MWh) für die landseitige Stromversorgung von gewerblichen Schiffen (§ 9 Abs. 2, 3 StromStG).

Die zuständigen Zollbehörden stellen den Kunden Erlaubnisscheine aus (Ausnahme: bestimmte gewerbliche Schifffahrt, der eine allgemeine Erlaubnis zuerkannt wurde, § 10 StromStV), welche den Versorgern vorzulegen sind. Gleiches gilt für Versorger, die Strom oder Energieerzeugnisse unversteuert von anderen Versorgern beziehen wollen und hierzu über entsprechende Erlaubnisscheine verfügen müssen. Damit wird deutlich, dass ein Versorger nur dann zum ermäßigten Steuersatz oder unversteuert Strom und Energieerzeugnisse beziehen und abgeben darf, wenn ihm gültige Erlaubnisscheine vorliegen und diese ordnungsgemäß den Stammdaten des jeweiligen Kunden in der Buchführung zugeordnet wurden. …

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