Der Beitrag der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zur Energiewende
Abstract
Prof. Dr. Dr. Peter Salje stellt in seinem Artikel Der Beitrag der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zur Energiewende gezielt die wichtigen Neuerungen, die zum 1.1.2012 in Kraft (EEG 2012) treten, dar. Prägnant werden die folgenden Regelungen der Novellierung aufgeführt und für den Leser grundlegend in einem Gesamtkontext eingeordnet:
- Flexibilisierung des Abweichensverbots (§ 4 Abs. 2 Satz 2),
- Einspeisemanagement (§§ 12, 11),
- Neuregelung der Direktvermarktung (§§ 33a ff. und § 39),
- das durch die EEG Umlage beherrschte Recht des Ausgleichsmechanismus sowie
- die wesentliche Aufwertung der Clearingstelle EEG, die auch ausdrücklich im Zusammenhang mit der Flexibilisierung des Abweichensverbots genannt wird.
Prof. Dr. Dr. Peter Salje ist Inhaber des Lehrstuhls für Zivilrecht und Recht der Wirtschaft an der Leibniz-Universität Hannover. Zu den Forschungsschwerpunkten zählen neben dem Bürgerlichen Recht insbesondere das Wirtschafts- und Europarecht. Der Autor ist Verfasser der bekannten Kommentare zum EnWG, EEG und KWK-G. In der Versorgungswirtschaft sind bereits mehrere Aufsätze zum Erneuerbare-Energien-Gesetz von ihm erschienen.
Leseprobe
- von Prof. Dr. Dr. Peter Salje, Hannover -
Im Rahmen eines Energierechts-Reformpakets im Umfang von mehreren tausend Seiten, mit dem die sog. „Energiewende“ eingeläutet werden soll, ist auch eine Novelle zum Recht der Erneuerbaren Energien durch die parlamentarischen Gremien verabschiedet worden, die am 01.01.2012 in Kraft getreten ist. Der Entwurf der Bundesregierung stammt vom 06. 06.2011, und am 30.06.2011 hat der Wirtschaftsausschuss des Bundestages die endgültige Fassung beschlossen1. Die Mehrheit im Bundesrat hat schließlich darauf verzichtet, wegen des EEG den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Das Gesetz ist verglichen mit der Novelle von 2009 um weitere 21 Paragraphen angewachsen, sodass der Rechtsanwender jetzt über 87 Paragraphen und fünf Anlagen zum Gesetz verfügt. Hinzu kommen derzeit vier Verordnungen; zahlreiche weitere Verordnungsermächtigungen finden sich in §§ 64d, 64e sowie 64f. Auch ohne das EEWärmeG2 ist das Rechtsgebiet der Erneuerbaren Energien also inzwischen auf mehrere hundert in Paragraphenform gefasste Regelungen angewachsen.
Im Nachfolgenden ist es schon aus praktischen Gründen unmöglich, alle Änderungen aufzuzeigen und in ihren Gesamtkontext zu stellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE3) bereits zum 01.05.2011 zahlreiche Änderungen in Kraft getreten waren, die teilweise mit der EEG-Novelle 2012 schon wieder überholt sind4.
I. Konzeptwechsel
Eine bedeutsame Änderung des bisherigen gesetzgeberischen Konzepts „versteckt“ sich in § 66 Abs. 1 (Einleitungssatz). Nach früherem Recht - vgl. zuletzt § 66 Abs. 1 EEG 2009 - hatte jede EEG-Novelle eine Gesamtregelung für alle Anlagen unternommen, die mit Anspruch auf Mindestvergütung Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen. Nicht nur mit dem Inkrafttretenzeitpunkt des Gesetzes neu in Betrieb genommene, sondern auch alle Bestandsanlagen wurden - meist unter Rückgriff auf Übergangsbestimmungen - in das neue Recht integriert.
Dieses Konzept hat der Gesetzgeber aufgegeben. § 66 Abs. 1 EEG 2012 beschränkt den Anwendungsbereich des neuen Rechts im Grundsatz auf solche Anlagen, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb gehen. Alle Bestandsanlagen - Inbetriebnahme bis zum 31.12.2011 - werden weiter nach dem EEG 2009 in der Fassung durch das EAG Erneuerbare Energien (2011) gefördert, wobei § 66 Abs. 1 allerdings zahlreiche Ausnahme- und Übergangsvorschriften vorsieht („Maßgaben“). …
1 Entwurf: BT-DrS 17/6071 (Regierungsentwurf); BT-DrS 17/6363 (Beschluss des Wirtschaftsausschusses des Bundestages).
2 Vom 7.8.2008, BGBl. I S. 1658, i.d.F. v. Art. 7 des Erneuerbare Energien-Neuregelungsgesetzes v. 28.7.2011, BGBl. I S. 1634, 1677.
3 V. 12.04.2011, BGBl. I S. 619
4 Die folgenden Überlegungen müssen beide kurz nacheinander wirksam gewordenen EEG-Novellen im Gesamtkontext würdigen.