Titel: Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 03.03.2011
Aktenzeichen: V R 23/10
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
EU-Recht,
Körperschaftssteuer/SolZ,
Recht der kommunalen Betriebe,
Sonstiges Kommunalrecht,
Umsatzsteuer,
Verwaltungsrecht
Dokumentennummer:
12001347
ebenso Versorgungswirtschaft 1/2012, Seite 17
Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung
- Urteil des BFH vom 3.3.2011 - V R 23/10 -
- Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die sich aus ihrer Gesamtbetätigung heraushebt (richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1999 i.V.m. § 4 KStG entsprechend Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG).
- Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es für ihre Unternehmereigenschaft auf weitere Voraussetzungen nicht an. Übt sie ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage z.B. durch Verwaltungsakt aus, ist…