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Titel: Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 03.03.2011
Aktenzeichen: V R 23/10
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EU-Recht, Körperschaftssteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe, Sonstiges Kommunalrecht, Umsatzsteuer, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 12001347 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2012, Seite 17

Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

- Urteil des BFH vom 3.3.2011 - V R 23/10 -

  1. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die sich aus ihrer Gesamtbetätigung heraushebt (richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1999 i.V.m. § 4 KStG entsprechend Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG).
  2. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es für ihre Unternehmereigenschaft auf weitere Voraussetzungen nicht an. Übt sie ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage z.B. durch Verwaltungsakt aus, ist…
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