Titel: Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für Leistungen aus der Bereitstellung von Kureinrichtungen
Behörde / Gericht:
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 02.08.2011
Aktenzeichen: IV D 2 – S 7243/11/ 10001
Gesetz: UStG
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Umsatzsteuer
Dokumentennummer:
11001245
ebenso Versorgungswirtschaft 11/2011, Seite 298
Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für Leistungen aus der Bereitstellung von Kureinrichtungen
- Schreiben des BMF vom 2.8.2011 - IV D 2 - S 7243/11/ 10001, DOK 2011/0607021
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7% für Umsätze aus der Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist.
Eine aufgrund der Kommunalabgabengesetze der Länder oder vergleichbarer Regelungen erhobene Kurtaxe kann aus Vereinfachungsgründen als Gegenleistung für eine in jedem Fall nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG ermäßigt zu besteuernde Leistung angesehen werden. Voraussetzung für die Anwendung der Steuerermäßigung ist,…